[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 231.<br />
Einschränkung der Erlöschungsart durch Verjährung.<br />
Bei <strong>Verbrechen</strong>, worauf die Todesstrafe verhängt ist, schützt keine Verjährung vor der<br />
Untersuchung und Bestrafung.<br />
Wenn jedoch von der Zeit eines solchen verübten <strong>Verbrechen</strong>s ein Zeitraum von<br />
zwanzig Jahren verstrichen ist, und die in den §§. 227 und 229 angeführten Bedingungen<br />
eintreten, ist nur auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.<br />
§. 232.<br />
Bei einem <strong>Verbrechen</strong>, worauf im Gesetze Todes- oder lebenslange Kerkerstrafe<br />
verhängt ist, gilt hinsichtlich derjenigen Personen, welche zur Zeit, als sie daran Theil<br />
genommen haben, noch nicht das zwanzigste Jahr zurückgelegt hatten, nur die Strafdauer<br />
von zehn bis zwanzig Jahren als Maßstab der Verjährung. (§. 228, lit. b.)<br />
Zweiter Theil.<br />
Von den Vergehen und Uebertretungen.<br />
E rstes H auptstück.<br />
V on V ergehen und U ebertretung <strong>über</strong>haupt, und deren B estrafung.<br />
§. 233.<br />
Die Unkenntniß dieses Gesetzes entschuldigt nicht.<br />
Die in diesem Theile des <strong>Strafgesetz</strong>es vorkommenden Vergehen und Uebertretungen<br />
sind insgesammt Handlungen oder Unterlassungen, die jeder als unerlaubt von selbst<br />
erkennen kann; oder wo der Thäter die besondere Verordnung, welche <strong>über</strong>treten worden,<br />
nach seinem Stande, seinem Gewerbe, seiner Beschäftigung, oder nach seinen Verhältnissen<br />
zu wissen verpflichtet ist. Die Unkenntniß dieses <strong>Strafgesetz</strong>es kann also rücksichtlich der in<br />
demselben vorkommenden Vergehen und Uebertretungen nicht entschuldigen.<br />
§. 234.<br />
Verbindlichkeit der Ausländer.<br />
Auch Ausländer, die sich in dem österreichischen Kaiserstaate aufhalten, können dieser<br />
Vergehen und Uebertretungen schuldig werden, da sie verbunden sind, <strong>über</strong>haupt die auf<br />
öffentliche Sicherheit und Ordnung sich beziehenden allgemeinen Verordnungen, und wenn<br />
sie ein Geschäft unternehmen, auch die besonderen Verordnungen, welche auf dieses<br />
Geschäft Beziehung haben, sich bekannt zu machen.<br />
Hingegen sind Ausländer, welche in einem fremden Staate sich einer in diesem Theile des<br />
<strong>Strafgesetz</strong>es vorgesehenen strafbaren Handlungen schuldig gemacht haben, deßhalb weder<br />
an das Ausland auszuliefern, noch im Inland zu bestrafen.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 61