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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 231.<br />

Einschränkung der Erlöschungsart durch Verjährung.<br />

Bei <strong>Verbrechen</strong>, worauf die Todesstrafe verhängt ist, schützt keine Verjährung vor der<br />

Untersuchung und Bestrafung.<br />

Wenn jedoch von der Zeit eines solchen verübten <strong>Verbrechen</strong>s ein Zeitraum von<br />

zwanzig Jahren verstrichen ist, und die in den §§. 227 und 229 angeführten Bedingungen<br />

eintreten, ist nur auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.<br />

§. 232.<br />

Bei einem <strong>Verbrechen</strong>, worauf im Gesetze Todes- oder lebenslange Kerkerstrafe<br />

verhängt ist, gilt hinsichtlich derjenigen Personen, welche zur Zeit, als sie daran Theil<br />

genommen haben, noch nicht das zwanzigste Jahr zurückgelegt hatten, nur die Strafdauer<br />

von zehn bis zwanzig Jahren als Maßstab der Verjährung. (§. 228, lit. b.)<br />

Zweiter Theil.<br />

Von den Vergehen und Uebertretungen.<br />

E rstes H auptstück.<br />

V on V ergehen und U ebertretung <strong>über</strong>haupt, und deren B estrafung.<br />

§. 233.<br />

Die Unkenntniß dieses Gesetzes entschuldigt nicht.<br />

Die in diesem Theile des <strong>Strafgesetz</strong>es vorkommenden Vergehen und Uebertretungen<br />

sind insgesammt Handlungen oder Unterlassungen, die jeder als unerlaubt von selbst<br />

erkennen kann; oder wo der Thäter die besondere Verordnung, welche <strong>über</strong>treten worden,<br />

nach seinem Stande, seinem Gewerbe, seiner Beschäftigung, oder nach seinen Verhältnissen<br />

zu wissen verpflichtet ist. Die Unkenntniß dieses <strong>Strafgesetz</strong>es kann also rücksichtlich der in<br />

demselben vorkommenden Vergehen und Uebertretungen nicht entschuldigen.<br />

§. 234.<br />

Verbindlichkeit der Ausländer.<br />

Auch Ausländer, die sich in dem österreichischen Kaiserstaate aufhalten, können dieser<br />

Vergehen und Uebertretungen schuldig werden, da sie verbunden sind, <strong>über</strong>haupt die auf<br />

öffentliche Sicherheit und Ordnung sich beziehenden allgemeinen Verordnungen, und wenn<br />

sie ein Geschäft unternehmen, auch die besonderen Verordnungen, welche auf dieses<br />

Geschäft Beziehung haben, sich bekannt zu machen.<br />

Hingegen sind Ausländer, welche in einem fremden Staate sich einer in diesem Theile des<br />

<strong>Strafgesetz</strong>es vorgesehenen strafbaren Handlungen schuldig gemacht haben, deßhalb weder<br />

an das Ausland auszuliefern, noch im Inland zu bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 61

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