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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 226.<br />

c) die Nachsicht;<br />

Soweit die zuerkannte Strafe nachgesehen worden, hat die Nachsicht eben die Wirkung,<br />

wie die ausgestandene Strafe.<br />

§. 227.<br />

d) die Verjährung;<br />

Durch Verjährung erlischt <strong>Verbrechen</strong> und Strafe, wenn der Thäter von dem Zeitpuncte<br />

des begangenen <strong>Verbrechen</strong>s; oder in dem Falle, wenn er deßhalb schon in Untersuchung<br />

gezogen worden ist, von der Zeit des Urtheils, wodurch er rechtskräftig freigesprochen<br />

worden ist, an zu rechnen, in der vom gegenwärtigen Gesetz bestimmten Zeit von einem<br />

inländischen Strafgerichte nicht in die Untersuchung gezogen wurde. Die Verjährung wird<br />

daher unterbrochen, wenn gegen den Thäter als Angeschuldigten eine Vorladung, ein<br />

Vorführungs- oder Verhaftsbefehl erlassen, oder ein Beschluß zur Einleitung der<br />

Untersuchung geschöpft, oder wenn er als Angeschuldigter bereits vernommen oder<br />

verhaftet, oder mittelst der Nacheile oder durch Steckbriefe verfolgt worden war.<br />

Die Zeit der Verjährung wird<br />

§. 228.<br />

a) für <strong>Verbrechen</strong>, worauf lebenslange Kerkerstrafe gesetzt ist, auf zwanzig Jahre;<br />

b) bei solchen, die nach dem Gesetze mit einer Strafe von zehn bis zwanzig Jahren belegt<br />

werden sollten, auf zehn Jahre; für alle übrigen <strong>Verbrechen</strong> auf fünf Jahre bestimmt.<br />

§. 229.<br />

Die Verjährung kommt aber nur demjenigen zu Statten, der<br />

a) von dem <strong>Verbrechen</strong> keinen Nutzen mehr in Händen;<br />

b) auch, in so weit es die Natur des <strong>Verbrechen</strong>s zugibt, nach seinen Kräften<br />

Wiedererstattung geleistet;<br />

c) sich nicht aus diesen Staaten geflüchtet, und<br />

d) in der zur Verjährung bestimmten Zeit kein <strong>Verbrechen</strong> mehr begangen hat.<br />

§. 230<br />

Wirkung.<br />

Die Wirkung der Verjährung ist: daß weder Untersuchung noch Strafe wegen eines<br />

solchen <strong>Verbrechen</strong>s mehr Statt haben kann.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 60

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