[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>Strafgesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>Verbrechen</strong>, Vergehen und Uebertretungen.<br />
Erster Theil.<br />
Von den <strong>Verbrechen</strong>.<br />
E rstes H auptstück.<br />
V on V erbrechen <strong>über</strong>haupt.<br />
§. 1.<br />
Böser Vorsatz.<br />
Zu einem <strong>Verbrechen</strong> wird böser Vorsatz erfordert. Böser Vorsatz aber fällt nicht nur<br />
dann zur Schuld, wenn vor, oder bei der Unternehmung oder Unterlassung das Uebel,<br />
welches mit dem <strong>Verbrechen</strong> verbunden ist, geradezu bedacht und beschlossen; sondern<br />
auch, wenn aus einer anderen bösen Absicht etwas unternommen, oder unterlassen worden,<br />
woraus das Uebel, welches dadurch entstanden ist, gemeiniglich erfolgt, oder doch leicht<br />
erfolgen kann.<br />
§. 2.<br />
Gründe, die den bösen Vorsatz ausschließen<br />
Daher wird die Handlung oder Unterlassung nicht als <strong>Verbrechen</strong> zugerechnet:<br />
a) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist;<br />
b) wenn die That bei abwechselnder Sinnenverrückung zu der Zeit, da die Verrückung<br />
dauerte; oder<br />
c) in einer ohne Absicht auf das <strong>Verbrechen</strong> zugezogenen vollen Berauschung (§§. 236<br />
und 523) oder einer anderen Sinnverwirrung, welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht<br />
bewußt war, begangen worden;<br />
d) wenn der Thäter noch das vierzehnte Jahr nicht zurückgelegt hat (§§. 237 und 269);<br />
e) wenn ein solcher Irrthum mit unterlief, der ein <strong>Verbrechen</strong> in der Handlung nicht<br />
erkennen ließ;<br />
f) wenn das Uebel aus Zufall, Nachlässigkeit oder Unwissenheit der Folgen der Handlung<br />
entstanden ist.<br />
g) wenn die That durch unwiderstehlichen Zwang, oder in Ausübung gerechter<br />
Nothwehr erfolgte.<br />
Gerechte Nothwehr ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich aus der Beschaffenheit der<br />
Personen, der Zeit, des Ortes, der Art des Angriffes oder aus anderen Umständen mit Grund<br />
schließen läßt, daß sich der Thäter nur der nöthigen Vertheidigung bedient habe, um einen<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 6