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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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<strong>Strafgesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>Verbrechen</strong>, Vergehen und Uebertretungen.<br />

Erster Theil.<br />

Von den <strong>Verbrechen</strong>.<br />

E rstes H auptstück.<br />

V on V erbrechen <strong>über</strong>haupt.<br />

§. 1.<br />

Böser Vorsatz.<br />

Zu einem <strong>Verbrechen</strong> wird böser Vorsatz erfordert. Böser Vorsatz aber fällt nicht nur<br />

dann zur Schuld, wenn vor, oder bei der Unternehmung oder Unterlassung das Uebel,<br />

welches mit dem <strong>Verbrechen</strong> verbunden ist, geradezu bedacht und beschlossen; sondern<br />

auch, wenn aus einer anderen bösen Absicht etwas unternommen, oder unterlassen worden,<br />

woraus das Uebel, welches dadurch entstanden ist, gemeiniglich erfolgt, oder doch leicht<br />

erfolgen kann.<br />

§. 2.<br />

Gründe, die den bösen Vorsatz ausschließen<br />

Daher wird die Handlung oder Unterlassung nicht als <strong>Verbrechen</strong> zugerechnet:<br />

a) wenn der Thäter des Gebrauches der Vernunft ganz beraubt ist;<br />

b) wenn die That bei abwechselnder Sinnenverrückung zu der Zeit, da die Verrückung<br />

dauerte; oder<br />

c) in einer ohne Absicht auf das <strong>Verbrechen</strong> zugezogenen vollen Berauschung (§§. 236<br />

und 523) oder einer anderen Sinnverwirrung, welcher der Thäter sich seiner Handlung nicht<br />

bewußt war, begangen worden;<br />

d) wenn der Thäter noch das vierzehnte Jahr nicht zurückgelegt hat (§§. 237 und 269);<br />

e) wenn ein solcher Irrthum mit unterlief, der ein <strong>Verbrechen</strong> in der Handlung nicht<br />

erkennen ließ;<br />

f) wenn das Uebel aus Zufall, Nachlässigkeit oder Unwissenheit der Folgen der Handlung<br />

entstanden ist.<br />

g) wenn die That durch unwiderstehlichen Zwang, oder in Ausübung gerechter<br />

Nothwehr erfolgte.<br />

Gerechte Nothwehr ist aber nur dann anzunehmen, wenn sich aus der Beschaffenheit der<br />

Personen, der Zeit, des Ortes, der Art des Angriffes oder aus anderen Umständen mit Grund<br />

schließen läßt, daß sich der Thäter nur der nöthigen Vertheidigung bedient habe, um einen<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 6

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