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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 222.<br />

Verleitung eines Soldaten zur Verletzung militärischer Dienstpflicht und<br />

Hilfeleistung zu militärischen <strong>Verbrechen</strong>.<br />

Wer einen zum k. k. Kriegsdienst verpflichteten Mann, obgleich er selbst in keiner<br />

solchen Verpflichtung steht, zur treulosen Verlassung des Kriegsdienstes (Desertion), oder<br />

zu was immer für einer, nach den für das k. k. Militär geltenden <strong>Strafgesetz</strong>en als <strong>Verbrechen</strong><br />

zu behandelnden Verletzung der eidlichen angelobten Treue, des Gehorsams, der<br />

Wachsamkeit, oder sonstiger Militärdienstpflichten verleitet, auffordert, aneifert oder zu<br />

verleiten sucht; oder demselben bei Begehung eines Militär-<strong>Verbrechen</strong>s auf was immer für<br />

eine Weise Beistand leistet, wird von den Militärgerichten nach den dar<strong>über</strong> bestehenden<br />

besonderen Vorschriften untersucht und bestraft.<br />

Sieben und zw anzigstes H auptstück.<br />

V on E rlöschung der V erbrechen und Strafen.<br />

§. 223.<br />

Erlöschungsarten der <strong>Verbrechen</strong>.<br />

Das <strong>Verbrechen</strong> erlischt:<br />

a) durch den Tod des Verbrechers;<br />

b) durch die ausgestandene Strafe;<br />

c) durch Erlassung derselben;<br />

d) durch Verjährung.<br />

§. 224.<br />

a) der Tod des Verbrechers;<br />

Der Tod des Thäters, dieser mag vor, oder nach begonnener Untersuchung (§. 227.), vor<br />

oder nach geschöpftem Urtheil erfolgen, hebt zwar die Verfolgung des Verbrechers, und die<br />

Anwendung der Strafe auf, jedoch hat das bereits angekündigte Urtheil seine Wirkung in<br />

Ansehung der nach dem §. 27 unter b) verlornen freien Verfügung <strong>über</strong> das Vermögen.<br />

§. 225.<br />

b) die Vollstreckung der Strafe;<br />

Wenn der Verbrecher die wider ihn erkannte Strafe ausgestanden hat, ist das <strong>Verbrechen</strong><br />

für getilgt anzusehen. Der Bestrafte tritt wieder in alle gemeinschaftliche, bürgerliche Rechte,<br />

so weit ihr Verlust nicht unter den in den §§. 26 und 27 ausgedrückten Folgen der<br />

Verurtheilung begriffen ist, oder nach dem §. 25 damit verbunden wird. Er kann daher in<br />

dem Genusse solcher Rechte von Niemandem gehindert, oder gekränkt werden. Auch soll<br />

ihm, so lange er seinen Wandel mit Rechtschaffenheit fortsetzt, <strong>über</strong> das Vergangene von<br />

Niemandem ein Vorwurf gemacht, noch er dar<strong>über</strong> auf irgend eine Art geschmäht werden<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 59

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