[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 217.<br />
c) durch Hilfe zur Entwicklung eines wegen <strong>Verbrechen</strong>s Verhafteten.<br />
Dritter Fall. Wenn Jemand einem wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s Verhafteten die Gelegenheit<br />
zum Entweichen durch List oder Gewalt erleichtert, oder der nachforschenden Obrigkeit in<br />
Wiedereinbringung des Entwichenen Hinderniß legt.<br />
§. 218.<br />
Strafe.<br />
Wenn der Vorschub von Jemandem gegeben wird, der zur Sorge für die Verwahrung<br />
verpflichtet ist; oder wenn derjenige, der den Vorschub geleistet, wußte, daß der Verhaftete<br />
eines Hochverrathes, einer Verfälschung der Creditspapiere oder Münze, eines Mordes,<br />
Raubes oder angelegten Brandes beschuldigt oder straffällig erkannt ist, wird der Verbrecher<br />
mit schwerem Kerker, und zwar, wenn der Vorschub einem wegen Hochverrathes oder<br />
verfälschter Creditspapiere Verhafteten geleistet worden, zwischen fünf und zehn Jahren, in<br />
anderen hier benannten Fällen aber zwischen einem und fünf Jahren zu bestrafen seyn.<br />
§. 219.<br />
Ist der Verhaftete wegen eines anderen <strong>Verbrechen</strong>s, als die in dem vorhergehenden<br />
Paragraphe benannt sind, in der Untersuchung oder Strafe, und hat derjenige, der ihm<br />
Vorschub gethan, keine besondere Pflicht zu seiner Verwahrung, so ist die Strafe Kerker<br />
zwischen sechs Monaten und einem Jahre.<br />
§. 220.<br />
d) durch Verhehlung oder sonstige Begünstigung eines Deserteurs.<br />
Vierter Fall. Wer ohne im Vorhinein getroffenes Einverständniß (§. 222) einen aus dem<br />
Militärdienste entwichenen Soldaten oder Dienstmann (Ausreißer, Deserteur) durch<br />
Anweisung des Weges, durch Verkleidung, Verbergung, durch einen bei sich gegebenen<br />
Aufenthalt, oder auf was immer für eine Art hilfreiche Hand bietet, und dadurch die<br />
Fortsetzung seiner Flucht begünstiget oder die Ausforschung und Wiedereinbringung des<br />
Ausreißers erschwert.<br />
§. 221.<br />
Strafe.<br />
Ein solcher Beförderer soll nebst dem, daß er einhundert Gulden an die Kriegscasse zu<br />
bezahlen hat, mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre bestraft werden. Ist<br />
jedoch eine solche Begünstigung durch einen in längerer Zeit fortgesetzte Verhehlung, oder<br />
durch Abkaufung der Montur, Waffen, des Pferdes, oder sonstiger Ausrüstungs-<br />
Gegenstände des Ausreißers, oder aus Gewinnsucht, oder unter anderen besonders<br />
erschwerenden Umständen verübt worden, so ist die Strafe schwerer Kerker von einem bis<br />
zu fünf Jahren. Kann der Schuldige die Zahlung an die Kriegscasse nicht leisten, so ist die<br />
Strafe länger auszumessen oder zu verschärfen, und es kann der Umstand, daß der Ausreißer<br />
wieder eingebracht worden, an der Anwendung gegenwärtiger Anordnung nichts ändern.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 58