21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§. 217.<br />

c) durch Hilfe zur Entwicklung eines wegen <strong>Verbrechen</strong>s Verhafteten.<br />

Dritter Fall. Wenn Jemand einem wegen eines <strong>Verbrechen</strong>s Verhafteten die Gelegenheit<br />

zum Entweichen durch List oder Gewalt erleichtert, oder der nachforschenden Obrigkeit in<br />

Wiedereinbringung des Entwichenen Hinderniß legt.<br />

§. 218.<br />

Strafe.<br />

Wenn der Vorschub von Jemandem gegeben wird, der zur Sorge für die Verwahrung<br />

verpflichtet ist; oder wenn derjenige, der den Vorschub geleistet, wußte, daß der Verhaftete<br />

eines Hochverrathes, einer Verfälschung der Creditspapiere oder Münze, eines Mordes,<br />

Raubes oder angelegten Brandes beschuldigt oder straffällig erkannt ist, wird der Verbrecher<br />

mit schwerem Kerker, und zwar, wenn der Vorschub einem wegen Hochverrathes oder<br />

verfälschter Creditspapiere Verhafteten geleistet worden, zwischen fünf und zehn Jahren, in<br />

anderen hier benannten Fällen aber zwischen einem und fünf Jahren zu bestrafen seyn.<br />

§. 219.<br />

Ist der Verhaftete wegen eines anderen <strong>Verbrechen</strong>s, als die in dem vorhergehenden<br />

Paragraphe benannt sind, in der Untersuchung oder Strafe, und hat derjenige, der ihm<br />

Vorschub gethan, keine besondere Pflicht zu seiner Verwahrung, so ist die Strafe Kerker<br />

zwischen sechs Monaten und einem Jahre.<br />

§. 220.<br />

d) durch Verhehlung oder sonstige Begünstigung eines Deserteurs.<br />

Vierter Fall. Wer ohne im Vorhinein getroffenes Einverständniß (§. 222) einen aus dem<br />

Militärdienste entwichenen Soldaten oder Dienstmann (Ausreißer, Deserteur) durch<br />

Anweisung des Weges, durch Verkleidung, Verbergung, durch einen bei sich gegebenen<br />

Aufenthalt, oder auf was immer für eine Art hilfreiche Hand bietet, und dadurch die<br />

Fortsetzung seiner Flucht begünstiget oder die Ausforschung und Wiedereinbringung des<br />

Ausreißers erschwert.<br />

§. 221.<br />

Strafe.<br />

Ein solcher Beförderer soll nebst dem, daß er einhundert Gulden an die Kriegscasse zu<br />

bezahlen hat, mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre bestraft werden. Ist<br />

jedoch eine solche Begünstigung durch einen in längerer Zeit fortgesetzte Verhehlung, oder<br />

durch Abkaufung der Montur, Waffen, des Pferdes, oder sonstiger Ausrüstungs-<br />

Gegenstände des Ausreißers, oder aus Gewinnsucht, oder unter anderen besonders<br />

erschwerenden Umständen verübt worden, so ist die Strafe schwerer Kerker von einem bis<br />

zu fünf Jahren. Kann der Schuldige die Zahlung an die Kriegscasse nicht leisten, so ist die<br />

Strafe länger auszumessen oder zu verschärfen, und es kann der Umstand, daß der Ausreißer<br />

wieder eingebracht worden, an der Anwendung gegenwärtiger Anordnung nichts ändern.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 58

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!