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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 212.<br />

a) durch boshafte Unterlassung der Verhinderung.<br />

Erster Fall. Wenn Jemand, ein <strong>Verbrechen</strong> zu hindern, aus Bosheit unterläßt, da er es<br />

doch leicht, und ohne sich, seine Angehörigen (§. 216), oder diejenigen Personen, die unter<br />

seinem gesetzlichen Schutze stehen, einer Gefahr auszusetzen, hätte verhindern können.<br />

§. 213.<br />

Strafe.<br />

Bei den <strong>Verbrechen</strong> des Hochverrathes, der Ausspähung, unbefugten Werbung und der<br />

Behandlung eines Menschen als Sklaven ist eine so beschaffenen Unterlassung für Mitschuld<br />

zu achten und auf die in den §§. 60, 67, 92 und 95 bestimmte Art zu behandeln. Bei anderen<br />

<strong>Verbrechen</strong> soll der Schuldige mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr; wenn aber die<br />

auf die That gesetzte Strafe der Tod oder lebenslanger Kerker ist, mit schwerem Kerker<br />

zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden.<br />

§. 214.<br />

b) durch Verhehlung.<br />

Zweiter Fall. Wenn Jemand der nachforschenden Obrigkeit die zur Entdeckung des<br />

<strong>Verbrechen</strong>s oder des Thäters dienlichen Anzeigungen verheimlicht, d. h. deren<br />

Bekanntwerden absichtlich zu hindern oder wenigstens zu erschweren sucht; oder den<br />

Verbrecher vor ihr verbirgt; oder den ihm bekannten Verbrecher Unterschleif gibt; oder ihre<br />

Zusammenkünfte, da er sie hindern könnte, begünstigt.<br />

§. 215.<br />

Strafe.<br />

Ein solcher Verhehler soll, wofern nicht bei den <strong>Verbrechen</strong> des Hochverrathes, der<br />

Ausspähung und Falschwerbung der Fall der unterlassenen Anzeige eintritt, und die<br />

Mitschuld an eben diesen <strong>Verbrechen</strong> begründet (§§. 61, 67 und 92), nach der Gefährlichkeit<br />

des verhehlten Verbrechers, und nach der durch seinen Vorschub beförderten Schädlichkeit,<br />

mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr; und im Falle des gegebenen Unterschleifes,<br />

oder der begünstigten Zusammenkünfte mit schwerem Kerker bis auf fünf Jahre bestraft<br />

werden.<br />

§. 216.<br />

Doch können des Verbrechers Verwandte und Verschwägerte in auf- und absteigender<br />

Linie, wie auch seine Geschwister, Geschwisterkinder oder die ihm noch näher verwandt<br />

sind, sein Ehegenoß, die Geschwister seines Ehegenossen und die Ehegenossen seiner<br />

Geschwister wegen einer solchen Verhehlung allein, nicht gestraft werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 57

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