[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 208.<br />
Strafe.<br />
Die Strafe dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist Kerker von einem bis auf fünf Jahre. Hat der<br />
Verbrecher der Person, mit welcher er die zweite Ehe geschlossen, seinen Ehestand verhehlt;<br />
so soll er zu schwerem Kerker verurtheilt werden.<br />
Fünf und zw anzigstes H auptstück.<br />
V on der V erläum dung.<br />
§. 209.<br />
Verläumdung.<br />
Wer Jemanden wegen eines angedichteten <strong>Verbrechen</strong>s bei der Obrigkeit angibt, oder auf<br />
solche Art beschuldigt, daß seine Beschuldigung zum Anlasse obrigkeitlicher Untersuchung,<br />
oder doch zur Nachforschung gegen den Beschuldigten dienen könnte, macht sich des<br />
<strong>Verbrechen</strong>s der Verläumdung schuldig.<br />
§. 210.<br />
Strafe.<br />
Die Strafe des Verläumders ist in der Regel schwerer Kerker von einem bis auf fünf<br />
Jahre; dieser ist aber bis auf zehn Jahre zu verlängern, wenn<br />
a) der Verläumder sich einer besonderen Arglist, um die Beschuldigung glaublich zu<br />
machen, bedient; oder<br />
b) den Beschuldigten einer größeren Gefahr ausgesetzt hat; oder wenn<br />
c) der Verläumder ein Dienstbote, Hausgenosse, oder ein Untergebener des<br />
Verläumdeten ist, oder ein Beamter die Verläumdung in seinem Amte ausgeübt hat.<br />
Sechs und zw anzigstes H auptstück.<br />
V on dem V erbrechen geleisteten V orschube.<br />
§. 211.<br />
Vorschub zu <strong>Verbrechen</strong>.<br />
Daß durch Zuthun eben die Gattung von <strong>Verbrechen</strong> begangen werden, deren sich der<br />
unmittelbare Thäter schuldig macht, ist schon in dem §. 5 erklärt. Aber auch derjenige, der<br />
einem Verbrecher Vorschub leistet, wird in nachstehenden Fällen selbst eines <strong>Verbrechen</strong>s<br />
schuldig:<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 56