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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 208.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist Kerker von einem bis auf fünf Jahre. Hat der<br />

Verbrecher der Person, mit welcher er die zweite Ehe geschlossen, seinen Ehestand verhehlt;<br />

so soll er zu schwerem Kerker verurtheilt werden.<br />

Fünf und zw anzigstes H auptstück.<br />

V on der V erläum dung.<br />

§. 209.<br />

Verläumdung.<br />

Wer Jemanden wegen eines angedichteten <strong>Verbrechen</strong>s bei der Obrigkeit angibt, oder auf<br />

solche Art beschuldigt, daß seine Beschuldigung zum Anlasse obrigkeitlicher Untersuchung,<br />

oder doch zur Nachforschung gegen den Beschuldigten dienen könnte, macht sich des<br />

<strong>Verbrechen</strong>s der Verläumdung schuldig.<br />

§. 210.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe des Verläumders ist in der Regel schwerer Kerker von einem bis auf fünf<br />

Jahre; dieser ist aber bis auf zehn Jahre zu verlängern, wenn<br />

a) der Verläumder sich einer besonderen Arglist, um die Beschuldigung glaublich zu<br />

machen, bedient; oder<br />

b) den Beschuldigten einer größeren Gefahr ausgesetzt hat; oder wenn<br />

c) der Verläumder ein Dienstbote, Hausgenosse, oder ein Untergebener des<br />

Verläumdeten ist, oder ein Beamter die Verläumdung in seinem Amte ausgeübt hat.<br />

Sechs und zw anzigstes H auptstück.<br />

V on dem V erbrechen geleisteten V orschube.<br />

§. 211.<br />

Vorschub zu <strong>Verbrechen</strong>.<br />

Daß durch Zuthun eben die Gattung von <strong>Verbrechen</strong> begangen werden, deren sich der<br />

unmittelbare Thäter schuldig macht, ist schon in dem §. 5 erklärt. Aber auch derjenige, der<br />

einem Verbrecher Vorschub leistet, wird in nachstehenden Fällen selbst eines <strong>Verbrechen</strong>s<br />

schuldig:<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 56

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