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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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) wenn Jemand den Charakter eines öffentlichen Beamten fälschlich annimmt, oder<br />

einen obrigkeitlichen Auftrag, oder ein besonders von öffentlicher Behörde erhaltenes<br />

Befugniß lügt;<br />

c) wenn in einem öffentlichen Gewerbe unechtes oder geringhältiges, sei es zimentirtes<br />

oder nicht zimentirtes, Maß oder Gewicht gebraucht wird;<br />

d) wenn Jemand eine öffentliche Urkunde oder eine durch öffentliche Anstalt eingeführte<br />

Bezeichnung mit Stämpel, Siegel oder Probe nachmacht oder verfälscht;<br />

e) wenn die zur Bestimmung der Gränzen gesetzten Markungen weggeräumt oder<br />

versetzt werden;<br />

f) wenn Jemand durch Verschwendung sich in das Unvermögen, zu zahlen, gestürzt, oder<br />

durch Ränke den Credit zu verlängern gesucht hat, oder durch Aufstellung erdichteter<br />

Gläubiger, oder sonst durch betrügliches Einverständniß oder Verhehlung eines Theiles von<br />

seinem Vermögen, den wahren Stand der Masse verdreht.<br />

§. 200.<br />

b) der höhere Betrag.<br />

Andere Betrügereien werden zum <strong>Verbrechen</strong>, wenn der Schade, der verursacht, oder auf<br />

welchen die böse Absicht gerichtet worden, sich höher als auf fünf und zwanzig Gulden<br />

beläuft.<br />

§. 201<br />

Hauptarten der Betrügereien, welche bei dem höheren Betrag zum <strong>Verbrechen</strong> werden.<br />

Die Arten des Betruges lassen sich zwar wegen ihrer zu großen Mannigfaltigkeit nicht alle<br />

in dem Gesetze aufzählen. Insbesondere macht sich aber mit Rücksicht auf den eben<br />

erwähnten Betrag eines <strong>Verbrechen</strong>s schuldig:<br />

a) wer falsche Privaturkunden verfertigt oder echte verfälscht; wer Urkunden, welche ihm<br />

gar nicht, oder nicht ausschließlich gehören, zum Nachtheile eines Anderen vernichtet,<br />

beschädigt oder unterdrückt; wer nachgemachte oder verfälschte öffentliche Creditspapiere,<br />

wie auch, wer verfälschte Münze, ohne Einverständniß mit den Verfälschern oder<br />

Theilnehmern wissentlich weiter verbreitet;<br />

b) wer den Schwachsinn eines Anderen durch abergläubische oder sonst hinterlistige<br />

Verblendung zu dessen oder eines Dritten Schaden mißbraucht;<br />

c) wer gefundene oder ihm irrthümlich zugekommene Sachen geflissentlich verhehlt und<br />

sich zueignet, was jedoch auf die Verheimlichung eines aufgefundenen Schatzes nicht<br />

anwendbar ist;<br />

d) wer sich einen falschen Namen, Stand oder Charakter beilegt, sich für den<br />

Eigenthümer fremden Vermögens ausgibt, oder sonst hinter einem falschen Scheine<br />

verbirgt, um sich unrechtmäßigen Gewinn zuzueignen, Jemandem an Vermögen oder<br />

Rechten Schaden zu thun, oder Jemanden zu nachtheiligen Handlungen zu verleiten, zu<br />

denen er sich ohne den ihm mitgespielten Betrug nicht würde verstanden haben;<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 54

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