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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 195.<br />

Wenn aber bei dem Raube Jemand dergestalt verwundet oder verletzt worden, daß<br />

derselbe dadurch eine schwere körperliche Beschädigung (§. 152) erlitten hat; oder wenn<br />

Jemand durch anhaltende Mißhandlung oder gefährliche Bedrohung in einen qualvollen<br />

Zustand versetzt worden ist; so soll Jeder, der daran Theil genommen, mit lebenslangem<br />

schweren Kerker bestraft werden.<br />

§. 196.<br />

Theilnehmung am Raube.<br />

Wer eine Sache, wovon er weiß, daß sie geraubt worden, sei sie auch von geringem<br />

Betrage oder Werthe, verhehlt, verhandelt oder an sich bringt, ist des <strong>Verbrechen</strong>s der<br />

Theilnehmung am Raube schuldig, und mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf<br />

Jahren zu bestrafen.<br />

D rei und zw anzigstes H auptstück.<br />

V om B etruge.<br />

§. 197.<br />

Betrug.<br />

Wer durch listige Vorstellungen oder Handlungen einen Anderen in Irrthum führt, durch<br />

welchen Jemand, sei es der Staat, eine Gemeinde oder andere Person, an seinem Eigenthume<br />

oder anderen Rechten, Schaden leiden soll; oder wer in dieser Absicht und auf die eben<br />

erwähnte Art eines Anderen Irrthum oder Unwissenheit benützt, begeht einen Betrug; er<br />

mag sich hiezu durch Eigennutz, Leidenschaft, durch die Absicht, Jemanden gesetzwidrig zu<br />

begünstigen, oder sonst durch was immer für eine Nebenabsicht haben verleiten lassen.<br />

§. 198.<br />

Umstände, wodurch der Betrug zum <strong>Verbrechen</strong> wird:<br />

Der Betrug wird zum <strong>Verbrechen</strong>, entweder aus der Beschaffenheit der That oder aus<br />

dem Betrage des Schadens.<br />

§. 199.<br />

a) die Beschaffenheit der That.<br />

Unter den Bedingungen des §. 197 wird der Betrug schon aus der Beschaffenheit der<br />

That zum <strong>Verbrechen</strong>:<br />

a) wenn sich in eigener Sache bei Gericht zu einem falschen Eide erboten, oder wirklich<br />

ein falscher Eid geschworen wird, oder wenn sich um ein falsches Zeugniß, so vor Gericht<br />

abgelegt werden soll, beworben, oder wenn ein falsches Zeugniß gerichtlich angeboten oder<br />

abgelegt wurde, wenn dasselbe auch nicht zugleich die Anerbietung oder Ablegung eines<br />

Eides in sich begreift;<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 53

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