21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

d) wenn der Thäter einen Theil des entwendeten Gutes vor der obrigkeitliche<br />

Entdeckung zurückstellt, und in Rücksicht des Ueberrestes einen Vergleich anbietet, der<br />

Beschädigte aber keinen Vergleich eingeht, und den Thäter verhaften läßt.<br />

§. 189.<br />

Diebstähle und Veruntreuungen, welche als Uebertretungen behandelt werden.<br />

In wieferne übrigens die hier nicht vorkommenden Diebstähle oder Veruntreuungen und<br />

die Theilnehmung an denselben, wie auch <strong>über</strong>haupt die unter Ehegatten, Eltern, Kindern,<br />

und Geschwistern, so lange sie in gemeinschaftlicher Haushaltung leben, vorfallenden<br />

Diebstähle und Veruntreuungen als Uebertretungen zu behandeln seien, dar<strong>über</strong> ist die<br />

Vorschrift im zweiten Theile dieses Gesetzes enthalten (§. 463).<br />

Z w ei und zw anzigstes H auptstück.<br />

V on dem R aube.<br />

§. 190.<br />

Raub.<br />

Eines Raubes macht sich schuldig, wer einer Person Gewalt anthut, um sich ihrer oder<br />

sonst einer fremden beweglichen Sache zu bemächtigen; die Gewalt mag mit thätlicher<br />

Beleidigung, oder nur mit Drohung geschehen.<br />

§. 191.<br />

Strafe.<br />

Schon eine solche Drohung, wenn sie auch nur von einem einzelnen Menschen<br />

geschehen und ohne Erfolg geblieben ist, soll mit fünf- bis zehnjährigem schweren Kerker<br />

bestraft werden.<br />

§. 192.<br />

Ist aber die Drohung in Gesellschaft eines oder mehrerer Raubgenossen, oder mit<br />

mörderischen Waffen geschehen, oder ist das Gut auf die Bedrohung wirklich geraubt<br />

worden; so soll auf schweren Kerker von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden.<br />

§. 193.<br />

Diese Strafe findet auch Statt, wenn gewaltthätig Hand an eine Person gelegt wurde,<br />

obgleich der Raub nicht vollbracht worden.<br />

§. 194.<br />

Ist aber der mit gewaltthätiger Handanlegung unternommene Raub auch vollbracht<br />

worden, so ist die Strafe des schweren Kerkers von zehn zu zwanzig Jahren mit<br />

Verschärfung anzuwenden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 52

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!