[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 186.<br />
Strafe.<br />
Ist dem Theilnehmer:<br />
a) aus dem Vertrage oder Werthe der Sache, oder aus dem Vorgange bekannt, daß der<br />
Diebstahl oder die Veruntreuung auf eine Art, die sie zum <strong>Verbrechen</strong> eignet, insoferne<br />
dieselbe nicht bloß in der persönlichen Eigenschaft des Thäters liegt, begangen worden sei;<br />
oder<br />
b) <strong>über</strong>steigen die zu mehreren Malen verhehlten, an sich gebrachten oder verhandelten<br />
Sachen zusammen bei dem Diebstahle den Betrag oder Werth von fünf und zwanzig, bei der<br />
Veruntreuung aber von fünfzig Gulden, so ist die Theilnehmung mit Kerker von sechs<br />
Monaten bis auf ein Jahr, nach der Größe des Betrages, der Hinterlist und der beförderten<br />
Schadens auch bis auf fünf Jahre zu bestrafen.<br />
§. 187.<br />
Straflosigkeit des Diebstahls und der Veruntreuung wegen der thätigen Reue.<br />
Jeder Diebstahl und jede Veruntreuung hört auf strafbar zu seyn, wenn der Thäter aus<br />
thätiger Reue, obgleich auf Andringen des Beschädigten, nicht aber ein Dritter für ihn, eher<br />
als das Gericht oder eine andere Obrigkeit sein Verschulden erfährt, den ganzen aus seiner<br />
That entspringenden Schaden wieder gut macht.<br />
Eben dieses gilt auch von der Theilnehmung; doch reicht es zur Befreiung hin, wenn der<br />
Theilnehmer an einem Diebstahle oder an einer Veruntreuung vor der obrigkeitlichen<br />
Entdeckung den ganzen aus seiner Theilnehmung entstandenen Schaden, insofern sich<br />
dieser Antheil erheben läßt, gut gemacht hat.<br />
§. 188.<br />
Wenn also ein Beschädigter bei der Obrigkeit die Anzeige eines an ihm verübten<br />
Diebstahls machte, ohne auch nur aus entfernten Inzichten auf einen Thäter deuten zu<br />
können, von dem Thäter aber, ehe die Obrigkeit zur Kenntniß gelangt, daß er der Thäter sei,<br />
der Schade gut gemacht würde, so ist der Thäter allerdings straflos; dagegen findet die<br />
Bestimmung des vorstehenden Paragraphes keine Anwendung:<br />
a) wenn ein Dieb, bevor er das gestohlene Gut in Sicherheit brachte, auf der Flucht von<br />
dem Bestohlenen eingeholt wird, und es auf dessen Abforderung zurückstellt, oder es bei der<br />
Verfolgung hinwegwirft; oder<br />
b) wenn der Thäter sich verpflichtet, dem Beschädigten binnen einer bestimmten Zeit<br />
Vergütung zu leisten, aber den Vergleich nicht hält und dann von dem Beschädigten<br />
angezeigt wird; oder<br />
c) wenn unter diesen Verhältnissen bei der Abschließung des Vergleiches nur ein Theil<br />
des entwendeten Gutes zurückgestellt worden ist; oder<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 51