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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 186.<br />

Strafe.<br />

Ist dem Theilnehmer:<br />

a) aus dem Vertrage oder Werthe der Sache, oder aus dem Vorgange bekannt, daß der<br />

Diebstahl oder die Veruntreuung auf eine Art, die sie zum <strong>Verbrechen</strong> eignet, insoferne<br />

dieselbe nicht bloß in der persönlichen Eigenschaft des Thäters liegt, begangen worden sei;<br />

oder<br />

b) <strong>über</strong>steigen die zu mehreren Malen verhehlten, an sich gebrachten oder verhandelten<br />

Sachen zusammen bei dem Diebstahle den Betrag oder Werth von fünf und zwanzig, bei der<br />

Veruntreuung aber von fünfzig Gulden, so ist die Theilnehmung mit Kerker von sechs<br />

Monaten bis auf ein Jahr, nach der Größe des Betrages, der Hinterlist und der beförderten<br />

Schadens auch bis auf fünf Jahre zu bestrafen.<br />

§. 187.<br />

Straflosigkeit des Diebstahls und der Veruntreuung wegen der thätigen Reue.<br />

Jeder Diebstahl und jede Veruntreuung hört auf strafbar zu seyn, wenn der Thäter aus<br />

thätiger Reue, obgleich auf Andringen des Beschädigten, nicht aber ein Dritter für ihn, eher<br />

als das Gericht oder eine andere Obrigkeit sein Verschulden erfährt, den ganzen aus seiner<br />

That entspringenden Schaden wieder gut macht.<br />

Eben dieses gilt auch von der Theilnehmung; doch reicht es zur Befreiung hin, wenn der<br />

Theilnehmer an einem Diebstahle oder an einer Veruntreuung vor der obrigkeitlichen<br />

Entdeckung den ganzen aus seiner Theilnehmung entstandenen Schaden, insofern sich<br />

dieser Antheil erheben läßt, gut gemacht hat.<br />

§. 188.<br />

Wenn also ein Beschädigter bei der Obrigkeit die Anzeige eines an ihm verübten<br />

Diebstahls machte, ohne auch nur aus entfernten Inzichten auf einen Thäter deuten zu<br />

können, von dem Thäter aber, ehe die Obrigkeit zur Kenntniß gelangt, daß er der Thäter sei,<br />

der Schade gut gemacht würde, so ist der Thäter allerdings straflos; dagegen findet die<br />

Bestimmung des vorstehenden Paragraphes keine Anwendung:<br />

a) wenn ein Dieb, bevor er das gestohlene Gut in Sicherheit brachte, auf der Flucht von<br />

dem Bestohlenen eingeholt wird, und es auf dessen Abforderung zurückstellt, oder es bei der<br />

Verfolgung hinwegwirft; oder<br />

b) wenn der Thäter sich verpflichtet, dem Beschädigten binnen einer bestimmten Zeit<br />

Vergütung zu leisten, aber den Vergleich nicht hält und dann von dem Beschädigten<br />

angezeigt wird; oder<br />

c) wenn unter diesen Verhältnissen bei der Abschließung des Vergleiches nur ein Theil<br />

des entwendeten Gutes zurückgestellt worden ist; oder<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 51

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