[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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Ausmessung der Dauer oder in der Verschärfung der Strafe strenger bestraft werden, als<br />
wenn er unter übrigens gleichen Umständen bei Tag geschehen wäre.<br />
§. 181.<br />
Die Veruntreuung wird zu einem <strong>Verbrechen</strong>;<br />
a) aus der Beschaffenheit der That;<br />
Als ein <strong>Verbrechen</strong> ist diejenige Veruntreuung zu behandeln, wenn Jemand ein, vermöge<br />
seines öffentlichen (Staats- oder Gemeinde-)Amtes oder besonderen obrigkeitlich oder<br />
Gemeindeauftrages ihm anvertrautes Gut im Betrage von mehr als fünf Gulden vorenthält,<br />
oder sich zueignet.<br />
§. 182.<br />
Strafe.<br />
Eine solche Veruntreuung soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren; wenn<br />
sie aber hundert Gulden <strong>über</strong>steigt, von fünf bis zehn, und zwanzig Jahren bestraft werden.<br />
§. 183.<br />
b) durch den höheren Betrag.<br />
Des <strong>Verbrechen</strong>s der Veruntreuung macht sich auch derjenige schuldig, welcher außer<br />
dem im §. 181 enthaltenen Falle ein ihm anvertrautes Gut in einem Betrage von mehr als<br />
fünfzig Gulden vorenthält oder sich zueignet.<br />
Die vom Gläubiger gepfändeten und in Verwahrung des Schuldners belassenen Sachen<br />
sind auch als ein dem Letzteren anvertrautes Gut zu betrachten.<br />
§. 184.<br />
Strafe;<br />
Eine solche Veruntreuung ist mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr; wenn aber<br />
der Betrag dreihundert Gulden <strong>über</strong>steigt, mit schwerem Kerker von einem bis auf fünf<br />
Jahre; und bei besonders erschwerenden Umständen zwischen fünf und zehn Jahren zu<br />
bestrafen.<br />
§. 185.<br />
Theilnehmung am Diebstahl oder an Veruntreuung.<br />
Der Theilnehmung am Diebstahle oder an einer Veruntreuung macht sich derjenige<br />
schuldig, der eine gestohlene oder veruntreute Sache verhehlt, an sich bringt, oder<br />
verhandelt.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 50