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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Ausmessung der Dauer oder in der Verschärfung der Strafe strenger bestraft werden, als<br />

wenn er unter übrigens gleichen Umständen bei Tag geschehen wäre.<br />

§. 181.<br />

Die Veruntreuung wird zu einem <strong>Verbrechen</strong>;<br />

a) aus der Beschaffenheit der That;<br />

Als ein <strong>Verbrechen</strong> ist diejenige Veruntreuung zu behandeln, wenn Jemand ein, vermöge<br />

seines öffentlichen (Staats- oder Gemeinde-)Amtes oder besonderen obrigkeitlich oder<br />

Gemeindeauftrages ihm anvertrautes Gut im Betrage von mehr als fünf Gulden vorenthält,<br />

oder sich zueignet.<br />

§. 182.<br />

Strafe.<br />

Eine solche Veruntreuung soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren; wenn<br />

sie aber hundert Gulden <strong>über</strong>steigt, von fünf bis zehn, und zwanzig Jahren bestraft werden.<br />

§. 183.<br />

b) durch den höheren Betrag.<br />

Des <strong>Verbrechen</strong>s der Veruntreuung macht sich auch derjenige schuldig, welcher außer<br />

dem im §. 181 enthaltenen Falle ein ihm anvertrautes Gut in einem Betrage von mehr als<br />

fünfzig Gulden vorenthält oder sich zueignet.<br />

Die vom Gläubiger gepfändeten und in Verwahrung des Schuldners belassenen Sachen<br />

sind auch als ein dem Letzteren anvertrautes Gut zu betrachten.<br />

§. 184.<br />

Strafe;<br />

Eine solche Veruntreuung ist mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr; wenn aber<br />

der Betrag dreihundert Gulden <strong>über</strong>steigt, mit schwerem Kerker von einem bis auf fünf<br />

Jahre; und bei besonders erschwerenden Umständen zwischen fünf und zehn Jahren zu<br />

bestrafen.<br />

§. 185.<br />

Theilnehmung am Diebstahl oder an Veruntreuung.<br />

Der Theilnehmung am Diebstahle oder an einer Veruntreuung macht sich derjenige<br />

schuldig, der eine gestohlene oder veruntreute Sache verhehlt, an sich bringt, oder<br />

verhandelt.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 50

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