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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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A rtikel IV .<br />

Nach Maßgabe dieses <strong>Strafgesetz</strong>es kann vom Tage seiner Wirksamkeit angefangen nur<br />

dasjenige als <strong>Verbrechen</strong>, Vergehen und Uebertretung behandelt und bestraft werden, was in<br />

demselben ausdrücklich als <strong>Verbrechen</strong>, Vergehen oder Uebertretung erklärt wird.<br />

A rtikel V .<br />

Die Behandlung und Bestrafung anderer Gesetzes<strong>über</strong>tretungen, worauf weder das<br />

gegenwärtige <strong>Strafgesetz</strong>buch, noch die oben (Art. II.) erwähnten besonderen <strong>Strafgesetz</strong>e<br />

Beziehungen haben, bleibt den dazu bestimmten Behörden nach den dar<strong>über</strong> bestehenden<br />

Vorschriften <strong>über</strong>lassen.<br />

A rtikel V I.<br />

Ebenso haben einstweilen die in verschiedenen Kronländern wider den Wucher<br />

bestehenden <strong>Strafgesetz</strong>e aufrecht zu verbleiben. Derselbe soll als Vergehen behandelt, und<br />

von denjenigen Behörden, welchen das Verfahren <strong>über</strong> Vergehen zugewiesen ist, nach den<br />

für eben dieses Verfahren bestehenden gesetzlichen Vorschriften untersucht werden.<br />

A rtikel V II.<br />

Alle in diesem Gesetze vorkommenden Geldbeträge sind in Conventions-Münze nach<br />

dem 20 Gulden-Fuße zu verstehen, und es ist daher jede auf eine Bestimmung dieses<br />

<strong>Strafgesetz</strong>es Einfluß nehmende Werthserhebung nach dieser Währung zu berechnen.<br />

A rtikel V III.<br />

Alle in diesem Gesetze vorkommenden Zeitbestimmungen sind nach dem Kalenderjahre<br />

zu berechnen.<br />

A rtikel IX .<br />

Dieses Gesetz soll auch auf bereits anhängige Untersuchungen und auf alle vor dem<br />

bezeichneten Tage begangenen strafbaren Handlungen nur in soferne Anwendung finden,<br />

als dieselben durch das gegenwärtige <strong>Strafgesetz</strong> seiner strengeren Behandlung als nach dem<br />

früher bestandenen Rechte unterliegen.<br />

Gegeben in Unserer kaiserlichen Haupt- und Residenzstadt Wien den 27. Mai 1852.<br />

Franz Joseph L. S.<br />

Gr. Buol-Schauenstein m. p. Krauß m. p.<br />

Auf Allerhöchste Anordnung.<br />

Ransonnet m. p.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 5

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