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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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d) an Mineralien, Werkzeugen oder Geräthschaften im Innern der Bergwerke, auf<br />

Tagbauen, auf Halden oder in Aufbereitungswerkstätten.<br />

§. 176.<br />

d) die Eigenschaft des Thäters:<br />

Aus der Eigenschaft des Thäters ist der Diebstahl ein <strong>Verbrechen</strong>:<br />

I. Ohne alle Rücksicht auf den Betrag, wenn der Thäter sich das Stehlen zur Gewohnheit<br />

gemacht hat.<br />

II. Mit Rücksicht auf einen Betrag von mehr als fünf Gulden:<br />

a) wenn der Thäter schon zweimal, sei es des <strong>Verbrechen</strong>s oder der Uebertretung, des<br />

Diebstahles wegen gestraft worden;<br />

b) der Diebstahl von Dienstleuten an ihren Dienstgebern oder anderen Hausgenossen;<br />

c) von Gewerbsleuten, Lehrjungen oder Taglöhnern an ihrem Meister oder denjenigen,<br />

welche die Arbeit bedungen haben, verübt wird.<br />

§. 177.<br />

Wenn der Diebstahl nach §. 176 lediglich aus der Eigenschaft des Thäters diesem als<br />

<strong>Verbrechen</strong> zuzurechnen ist, so ist weder die Theilnahme, noch die Mitschuld an demselben<br />

als <strong>Verbrechen</strong> zu behandeln.<br />

§. 178.<br />

Strafe des <strong>Verbrechen</strong>s des Diebstahls.<br />

Ist der Diebstahl außer dem, was in den §§. 173-176 zum <strong>Verbrechen</strong> erfordert wird,<br />

nicht weiter beschwert, so soll er mit schwerem Kerker von sechs Monaten bis zu einem<br />

Jahre; bei erschwerenden Umständen aber, zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden.<br />

§. 179.<br />

Beläuft sich aber die Summe des Gestohlenen <strong>über</strong> dreihundert Gulden; - oder ist der<br />

Diebstahl mit besonderer Verwegenheit, Gewalt oder Arglist verübt worden; - oder hat der<br />

Dieb bei seiner Betretung auf dem Diebstahle gegen eine Person wirkliche Gewalt oder<br />

gefährliche Drohung angewendet, um sich in dem Besitze der gestohlenen Sache zu erhalten;<br />

- oder hat sich der Thäter das Stehlen zur Gewohnheit gemacht, so soll auf fünf- bis<br />

zehnjährigen schweren Kerker erkannt werden.<br />

§. 180.<br />

Der Umstand, daß ein Diebstahl zur Nachtzeit verübt wurde, macht denselben zwar für<br />

sich allein, wenn nicht zugleich einer der in den §§. 173-176 angeführten Umstände<br />

hinzutritt, noch zu keinem <strong>Verbrechen</strong>, jedoch soll ein solcher Diebstahl entweder in der<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 49

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