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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 174.<br />

b) die gefährlichere Beschaffenheit der That:<br />

Aus der Beschaffenheit der That ist ein Diebstahl ein <strong>Verbrechen</strong>:<br />

I. Ohne alle Rücksicht auf den Betrag, wenn der Dieb mit Gewehr oder anderen der<br />

persönlichen Sicherheit gefährlichen Werkzeugen versehen gewesen; - oder wenn er bei<br />

seiner Betretung auf dem Diebstahle wirkliche Gewalt oder gefährliche Drohung gegen eine<br />

Person angewendet hat, um sich im Besitze der gestohlenen Sache zu erhalten.<br />

II. Wenn der Diebstahl mehr als fünf Gulden beträgt, und zugleich<br />

a) während einer Feuersbrunst, Wassernoth, oder eines anderen gemeinen oder dem<br />

Bestohlenen insonderheit zugestoßenen Bedrängnisses;<br />

b) in Gesellschaft eines oder mehrerer Diebsgenossen;<br />

c) an einem zum Gottesdienste geweihten Orte;<br />

d) an versperrten Sachen;<br />

e) an Holz, entweder in eingefriedeten Waldungen, oder mit beträchtlicher Beschädigung<br />

der Waldungen;<br />

f) an Fischen in Teichen;<br />

g) an Wild, entweder in eingefriedeten Waldungen, oder mit besonderer Kühnheit, oder<br />

von einem gleichsam ein ordentliches Gewerbe damit treibenden Thäter verübt worden ist.<br />

§ 175.<br />

c) die Eigenschaft der gestohlenen Sache:<br />

Aus der Eigenschaft der gestohlenen Sache wird der Diebstahl zum <strong>Verbrechen</strong>:<br />

I. Ohne Rücksicht auf den Betrag, wenn solcher<br />

a) an einer unmittelbar zum Gottesdienste gewidmeten Sache mit einer den<br />

Religionsdienst beleidigenden Verunehrung, oder<br />

b) an den in den §§. 85 lit. c) und 89 genannten Gegenständen begangen wird.<br />

II. Wenn er mehr als fünf Gulden beträgt, und<br />

a) an Früchten auf dem Felde oder an Bäumen, und in den Ländern, in welchen die<br />

Zucht der Seidenwürmer einen Zweig der Industrie und der Landwirtschaft bildet, auch am<br />

Laub der Maulbeerbäume, welches zur Fütterung der Seidenwürmer dienet;<br />

b) am Vieh auf der Weide oder am Triebe;<br />

c) an Ackergerätschaften auf dem Felde verübt worden ist;<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 48

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