21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§. 169.<br />

Von der Straflosigkeit desjenigen, der seine eigene Sache in Brand steckt.<br />

Wer durch die, aus was auch immer für einer bösen Absicht unternommene Ansteckung<br />

seines Eigenthumes, auch fremdes Eigenthum der Feuersgefahr aussetzt, wird ebenfalls der<br />

Brandlegung schuldig und nach der in dem §. 167 bestimmten Ausmessung zu bestrafen<br />

seyn.<br />

§. 170.<br />

Wer sein Eigenthum in Brand steckt, ohne daß dabei fremdes Eigenthum in Gefahr läuft,<br />

von dem Feuer ergriffen zu werden, ist zwar nicht der Brandlegung, wohl aber des Betruges<br />

schuldig, in sofern er dadurch Rechte eines Dritten zu verkürzen oder Jemanden Verdacht<br />

zuzuziehen sucht.<br />

E in und zw anzigstes H auptstück.<br />

V on dem D iebstahle und der V eruntreuung.<br />

§. 171.<br />

Diebstahl.<br />

Wer um seines Vortheiles willen eine fremde bewegliche Sache aus eines Anderen Besitz,<br />

ohne dessen Einwilligung entzieht, begeht einen Diebstahl.<br />

§. 172.<br />

Umstände, wodurch der Diebstahl zum <strong>Verbrechen</strong> wird:<br />

Der Diebstahl wird zu einem <strong>Verbrechen</strong>, entweder aus dem Betrage, oder aus der<br />

Beschaffenheit der That, oder aus der Eigenschafte der entzogenen Sache, oder aus der<br />

Eigenschaft des Thäters.<br />

§. 173.<br />

a) der höhere Betrag:<br />

Der Betrag macht den Diebstahl zum <strong>Verbrechen</strong>, wenn derselbe oder der Werth<br />

desjenigen, was gestohlen worden, mehr als fünfundzwanzig Gulden ausmacht. Dabei macht<br />

es keinen Unterschied, ob dieser Betrag oder Werth aus einem oder mehreren, gleichzeitigen<br />

oder wiederholten, Angriffen hervorgehe, ob er einen oder mehreren Eigenthümern<br />

entwendet, ob der Diebstahl an einem oder an verschiedenen Gegenständen vollbracht<br />

worden ist. Der Werth aber ist nicht nach dem Vortheile des Diebes, sondern nach dem<br />

Schaden des Bestohlenen zu berechnen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 47

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!