[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 169.<br />
Von der Straflosigkeit desjenigen, der seine eigene Sache in Brand steckt.<br />
Wer durch die, aus was auch immer für einer bösen Absicht unternommene Ansteckung<br />
seines Eigenthumes, auch fremdes Eigenthum der Feuersgefahr aussetzt, wird ebenfalls der<br />
Brandlegung schuldig und nach der in dem §. 167 bestimmten Ausmessung zu bestrafen<br />
seyn.<br />
§. 170.<br />
Wer sein Eigenthum in Brand steckt, ohne daß dabei fremdes Eigenthum in Gefahr läuft,<br />
von dem Feuer ergriffen zu werden, ist zwar nicht der Brandlegung, wohl aber des Betruges<br />
schuldig, in sofern er dadurch Rechte eines Dritten zu verkürzen oder Jemanden Verdacht<br />
zuzuziehen sucht.<br />
E in und zw anzigstes H auptstück.<br />
V on dem D iebstahle und der V eruntreuung.<br />
§. 171.<br />
Diebstahl.<br />
Wer um seines Vortheiles willen eine fremde bewegliche Sache aus eines Anderen Besitz,<br />
ohne dessen Einwilligung entzieht, begeht einen Diebstahl.<br />
§. 172.<br />
Umstände, wodurch der Diebstahl zum <strong>Verbrechen</strong> wird:<br />
Der Diebstahl wird zu einem <strong>Verbrechen</strong>, entweder aus dem Betrage, oder aus der<br />
Beschaffenheit der That, oder aus der Eigenschafte der entzogenen Sache, oder aus der<br />
Eigenschaft des Thäters.<br />
§. 173.<br />
a) der höhere Betrag:<br />
Der Betrag macht den Diebstahl zum <strong>Verbrechen</strong>, wenn derselbe oder der Werth<br />
desjenigen, was gestohlen worden, mehr als fünfundzwanzig Gulden ausmacht. Dabei macht<br />
es keinen Unterschied, ob dieser Betrag oder Werth aus einem oder mehreren, gleichzeitigen<br />
oder wiederholten, Angriffen hervorgehe, ob er einen oder mehreren Eigenthümern<br />
entwendet, ob der Diebstahl an einem oder an verschiedenen Gegenständen vollbracht<br />
worden ist. Der Werth aber ist nicht nach dem Vortheile des Diebes, sondern nach dem<br />
Schaden des Bestohlenen zu berechnen.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 47