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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Z w anzigstes H auptstück.<br />

V on der B randlegung.<br />

§. 166.<br />

Brandlegung.<br />

Das <strong>Verbrechen</strong> der Brandlegung begeht derjenige, der eine Handlung unternimmt, aus<br />

welcher nach einem Anschlage an fremdem Eigenthume eine Feuersbrunst entstehen soll,<br />

wenn gleich das Feuer nicht ausgebrochen ist oder keinen Schaden verursacht hat.<br />

§. 167.<br />

Strafe.<br />

Das <strong>Verbrechen</strong> ist nach folgendem Unterschiede auszumessen:<br />

a) Wenn das Feuer ausgebrochen und dadurch ein Mensch, da es von dem Brandleger<br />

vorhergesehen werden konnte, getödtet wird; oder wenn der Brand durch besondere auf<br />

Verheerungen gerichtete Zusammenrottung bewirkt worden, ist die Strafe der Tod;<br />

b) wenn der Thäter mehr als einmal, sei es an dem nämlichen oder an verschiedenen<br />

Gegenständen, Brand gelegt, und das Feuer auch nur Einmal wirklich ausgebrochen ist; oder<br />

c) wenn das Feuer ausgebrochen, und ein für den Verunglückten erheblicher Schaden<br />

entstanden ist, wie auch;<br />

d) wenn der Thäter die Brandlegung mehr als einmal, jedoch jedesmal ohne Erfolg<br />

unternommen hat, soll er lebenslang mit schwerem Kerker bestraft werden;<br />

e) wenn das Feuer ausgebrochen, jedoch mit keinem der bisher angeführten Umstände<br />

begleitet ist, soll auf schweren Kerker von zehn bis zwanzig Jahren erkannt werden;<br />

f) wenn das Feuer zwar nicht ausgebrochen, aber zur Nachtzeit, oder an einem solchen<br />

Orte, wo es bei dem Ausbrechen sich leicht hätte verbreiten können, oder unter solchen<br />

Umständen, wobei zugleich menschliches Leben augenscheinlicher Gefahr ausgesetzt war,<br />

angelegt worden, soll der Thäter mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren bestraft<br />

werden;<br />

g) ist die That bei Tag und ohne besondere Gefährlichkeit unternommen worden, und<br />

das gelegte Feuer, ohne auszubrechen, erloschen, oder wenn ausgebrochen, ohne Schaden<br />

gelöscht worden, so hat der Thäter schwere Kerkerstrafe zwischen einem und fünf Jahren<br />

verwirkt.<br />

§. 168.<br />

Straflosigkeit eines gelegten Brandes wegen thätiger Reue.<br />

Wenn bei einem gelegten Brande der Thäter selbst aus Reue und noch zur rechten Zeit<br />

sich so verwendet hat, daß aller Schade verhütet worden ist, so soll er mit aller Strafe<br />

verschont werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 46

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