[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 160.<br />
Ist im Zweikampfe eine Verwundung geschehen, so ist die Strafe Kerker von einem bis<br />
zu fünf Jahren. Wenn jedoch der Zweikampf eine der im §. 156 bezeichneten Folgen nach<br />
sich gezogen hat, so ist derselbe mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren zu<br />
bestrafen.<br />
§. 161.<br />
Ist aus dem Zweikampfe der Tod eines der Streitenden erfolgt , so soll der Todtschläger<br />
mit zehn- bis zwanzigjährigem schweren Kerker bestraft werden.<br />
§. 162.<br />
In jedem Falle ist der Herausforderer auf längere Zeit zu verurtheilen, als er verurtheilt<br />
worden seyn würde, wenn er der Herausgeforderte gewesen wäre.<br />
§. 163.<br />
Strafe der Theilnehmer.<br />
Wer zu Herausforderung oder zur wirklichen Stellung des einen oder anderen Theiles auf<br />
dem Kampfplatze aufgereizt, oder in anderer Art absichtlich beigetragen, oder demjenigen<br />
der die Herausforderung abzuwenden suchte, Verachtung gedroht oder bezeigt hat, ist mit<br />
Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre; wenn aber sein Einfluß besonders wichtig<br />
gewesen, und eine Verwundung oder gar der Tod erfolgt ist, von einem bis zu fünf Jahren zu<br />
bestrafen.<br />
§. 164.<br />
Diejenigen, die sich als Beistände oder sogenante Secundanten für einen der Streitenden<br />
zum Kampfe gestellt haben, sollen mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, und<br />
nach der Größe ihres Einflusses und des erfolgten Uebels auch bis auf fünf Jahre bestraft<br />
werden.<br />
§. 165.<br />
Strafloswerden des Zweikampfes.<br />
Die Strafbarkeit wegen dieses <strong>Verbrechen</strong>s hat zu entfallen: a) für den Herausforderer,<br />
wenn er sich nicht zum Streite stellt; b) für diesen sowohl, als für den Herausgeforderten,<br />
wenn sie sich zwar zum Streite gestellt haben, aber von dem Kampfe vor dessen Beginne<br />
freiwillig abgestanden sind; c) für alle übrigen Mitschuldigen, wenn sie sich für das freiwillige<br />
Abstehen von dem Kampfe mit thätigem Eifer bestrebt haben, und derselbe wirklich<br />
unterblieben ist.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 45