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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 160.<br />

Ist im Zweikampfe eine Verwundung geschehen, so ist die Strafe Kerker von einem bis<br />

zu fünf Jahren. Wenn jedoch der Zweikampf eine der im §. 156 bezeichneten Folgen nach<br />

sich gezogen hat, so ist derselbe mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren zu<br />

bestrafen.<br />

§. 161.<br />

Ist aus dem Zweikampfe der Tod eines der Streitenden erfolgt , so soll der Todtschläger<br />

mit zehn- bis zwanzigjährigem schweren Kerker bestraft werden.<br />

§. 162.<br />

In jedem Falle ist der Herausforderer auf längere Zeit zu verurtheilen, als er verurtheilt<br />

worden seyn würde, wenn er der Herausgeforderte gewesen wäre.<br />

§. 163.<br />

Strafe der Theilnehmer.<br />

Wer zu Herausforderung oder zur wirklichen Stellung des einen oder anderen Theiles auf<br />

dem Kampfplatze aufgereizt, oder in anderer Art absichtlich beigetragen, oder demjenigen<br />

der die Herausforderung abzuwenden suchte, Verachtung gedroht oder bezeigt hat, ist mit<br />

Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre; wenn aber sein Einfluß besonders wichtig<br />

gewesen, und eine Verwundung oder gar der Tod erfolgt ist, von einem bis zu fünf Jahren zu<br />

bestrafen.<br />

§. 164.<br />

Diejenigen, die sich als Beistände oder sogenante Secundanten für einen der Streitenden<br />

zum Kampfe gestellt haben, sollen mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, und<br />

nach der Größe ihres Einflusses und des erfolgten Uebels auch bis auf fünf Jahre bestraft<br />

werden.<br />

§. 165.<br />

Strafloswerden des Zweikampfes.<br />

Die Strafbarkeit wegen dieses <strong>Verbrechen</strong>s hat zu entfallen: a) für den Herausforderer,<br />

wenn er sich nicht zum Streite stellt; b) für diesen sowohl, als für den Herausgeforderten,<br />

wenn sie sich zwar zum Streite gestellt haben, aber von dem Kampfe vor dessen Beginne<br />

freiwillig abgestanden sind; c) für alle übrigen Mitschuldigen, wenn sie sich für das freiwillige<br />

Abstehen von dem Kampfe mit thätigem Eifer bestrebt haben, und derselbe wirklich<br />

unterblieben ist.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 45

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