[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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d) der Angriff in verabredeter Verbindung mit Anderen, oder tückischer Weise<br />
geschehen, und daraus eine der im §. 152 erwähnten Folgen entstanden ist; oder<br />
e) die schwere Verletzung lebensgefählich wurde; - so ist auf schweren und verschärften<br />
Kerker (§. 19) zwischen einem und fünf Jahren zu erkennen.<br />
§. 156.<br />
Hat aber das <strong>Verbrechen</strong> a) für den Beschädigten den Verlust oder eine bleibende<br />
Schwächung der Sprache, des Gesichtes oder Gehöres, den Verlust der Zeugungsfähigkeit,<br />
eines Auges, Armes, oder einer Hand oder eine andere auffallende Verstümmelung oder<br />
Verunstaltung; oder b) immerwährendes Siechthum, eine unheilbare Krankheit oder eine<br />
Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung; - oder c) eine<br />
immerwährende Berufsunfähigkeit des Verletzten nach sich gezogen, so ist die Strafe des<br />
schweren Kerkers zwischen fünf und zehn Jahren auszumessen.<br />
§. 157.<br />
Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei, oder bei einer gegen<br />
eine oder mehrere Personen unternommenen Mißhandlung Jemand an seinem Körper<br />
schwer beschädigt wurde (§. 152), so ist Jeder welcher ihm eine solche Beschädigung<br />
zugefügt hat, nach Maßgabe der vorstehenden §§. 154-156 zu behandeln.<br />
Ist aber die schwere körperliche Beschädigung nur durch das Zusammenwirken der<br />
Verletzungen oder Mißhandlungen von mehreren erfolgt, oder läßt sich nicht erweisen, wer<br />
eine schwere Verletzung zugefügt habe, so sollen Alle, welche an den Mißhandelten Hand<br />
angelegt haben, ebenfalls des <strong>Verbrechen</strong>s der schweren körperlichen Beschädigung schuldig<br />
erkannt, und mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.<br />
N eunzehntes H auptstück.<br />
V on dem Z w eikam pfe.<br />
§. 158.<br />
Zweikampf.<br />
Wer Jemanden aus was immer für einer Ursache zum Streite mit tödtlichen Waffen<br />
herausfordert, und wer auf eine solche Herausforderung sich zum Streite stellt, begeht das<br />
<strong>Verbrechen</strong> des Zweikampfes.<br />
§. 159.<br />
Strafe.<br />
Dieses <strong>Verbrechen</strong> soll, wenn keine Verwundung stattgefunden hat, mit Kerker von<br />
sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 44