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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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d) der Angriff in verabredeter Verbindung mit Anderen, oder tückischer Weise<br />

geschehen, und daraus eine der im §. 152 erwähnten Folgen entstanden ist; oder<br />

e) die schwere Verletzung lebensgefählich wurde; - so ist auf schweren und verschärften<br />

Kerker (§. 19) zwischen einem und fünf Jahren zu erkennen.<br />

§. 156.<br />

Hat aber das <strong>Verbrechen</strong> a) für den Beschädigten den Verlust oder eine bleibende<br />

Schwächung der Sprache, des Gesichtes oder Gehöres, den Verlust der Zeugungsfähigkeit,<br />

eines Auges, Armes, oder einer Hand oder eine andere auffallende Verstümmelung oder<br />

Verunstaltung; oder b) immerwährendes Siechthum, eine unheilbare Krankheit oder eine<br />

Geisteszerrüttung ohne Wahrscheinlichkeit der Wiederherstellung; - oder c) eine<br />

immerwährende Berufsunfähigkeit des Verletzten nach sich gezogen, so ist die Strafe des<br />

schweren Kerkers zwischen fünf und zehn Jahren auszumessen.<br />

§. 157.<br />

Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei, oder bei einer gegen<br />

eine oder mehrere Personen unternommenen Mißhandlung Jemand an seinem Körper<br />

schwer beschädigt wurde (§. 152), so ist Jeder welcher ihm eine solche Beschädigung<br />

zugefügt hat, nach Maßgabe der vorstehenden §§. 154-156 zu behandeln.<br />

Ist aber die schwere körperliche Beschädigung nur durch das Zusammenwirken der<br />

Verletzungen oder Mißhandlungen von mehreren erfolgt, oder läßt sich nicht erweisen, wer<br />

eine schwere Verletzung zugefügt habe, so sollen Alle, welche an den Mißhandelten Hand<br />

angelegt haben, ebenfalls des <strong>Verbrechen</strong>s der schweren körperlichen Beschädigung schuldig<br />

erkannt, und mit Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.<br />

N eunzehntes H auptstück.<br />

V on dem Z w eikam pfe.<br />

§. 158.<br />

Zweikampf.<br />

Wer Jemanden aus was immer für einer Ursache zum Streite mit tödtlichen Waffen<br />

herausfordert, und wer auf eine solche Herausforderung sich zum Streite stellt, begeht das<br />

<strong>Verbrechen</strong> des Zweikampfes.<br />

§. 159.<br />

Strafe.<br />

Dieses <strong>Verbrechen</strong> soll, wenn keine Verwundung stattgefunden hat, mit Kerker von<br />

sechs Monaten bis zu einem Jahre bestraft werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 44

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