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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 151.<br />

Wenn aber das Kind an einem gewöhnlich besuchten Orte, und auf eine Art weggelegt<br />

worden, daß die baldige Wahrnehmung und Rettung desselben im Grunde erwartet werden<br />

konnte, so so ist die Weglegung mit Kerker zwischen sechs Monaten und einem Jahre zu<br />

betrafen. Wäre der Tod des Kindes dennoch erfolgt, so ist die Strafe Kerker von einem bis<br />

fünf Jahre.<br />

A chtzehntes H auptstück.<br />

V on dem V erbrechen der schw eren körperlichen B eschädigung.<br />

§. 152.<br />

<strong>Verbrechen</strong> der schweren körperlichen Beschädigung.<br />

Wer gegen einen Menschen, zwar nicht in der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in<br />

anderer feindseliger Absicht auf eine solche Art handelt, daß daraus (§. 134) eine<br />

Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens zwanzigtägiger Dauer, eine<br />

Geisteszerrüttung oder eine schwere Verletzung desselben erfolgte, macht sich des<br />

<strong>Verbrechen</strong>s der schweren körperlichen Beschädigung schuldig.<br />

§. 153.<br />

Dieses <strong>Verbrechen</strong>s macht sich auch derjenige schuldig, der seine leiblichen Eltern; oder<br />

wer einen öffentlichen Beamten, einen Geistlichen, einen Zeugen oder Sachverständigen,<br />

während sie in der Ausübung ihres Berufes begriffen sind, oder wegen derselben vorsätzlich<br />

an ihrem Körper beschädiget, wenn auch die Beschädigung nicht die im §. 152<br />

vorausgesetzte Beschaffenheit hat.<br />

§. 154.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe des in den §§. 152 und 153 bestimmten <strong>Verbrechen</strong>s, ist Kerker von sechs<br />

Monaten bis zu einem Jahre, der aber bei erschwerenden Umständen bis auf fünf Jahre<br />

auszudehnen ist.<br />

Wenn jedoch:<br />

§. 155.<br />

a) die obgleich an sich leichte Verletzung mit einem solchen Werkzeuge, und auf solche<br />

Art unternommen wird, womit gemeiniglich Lebensgefahr verbunden ist, oder auf andere<br />

Art die Absicht, einen der im §. 152 erwähnten schweren Erfolge herbeizuführen, erwiesen<br />

wird, mag es auch nur bei dem Versuche geblieben seyn; - oder<br />

b) aus der Verletzung eine Gesundheitsstörung oder Berufsunfähigkeit von mindestens<br />

dreißigtägiger Dauer erfolgte; oder<br />

c) die Handlung mit besonderen Qualen für den Verletzten verbunden war;- oder<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 43

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