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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 145.<br />

Strafe.<br />

Ist die Abtreibung versucht, aber nicht erfolgt, so soll die Strafe auf Kerker zwischen<br />

sechs Monaten und einem Jahre ausgemessen; die zu Stand gebrachte Abtreibung mit<br />

schwerem Kerker zwischen einem und fünf Jahren bestraft werden.<br />

§. 146.<br />

Zu eben dieser Strafe, jedoch mit Verschärfung, ist der Vater des abgetriebenen Kindes<br />

zu verurtheilen, wenn er mit an dem <strong>Verbrechen</strong> Schuld trägt.<br />

§. 147.<br />

Abtreibung einer fremden Leibesfrucht.<br />

Dieses <strong>Verbrechen</strong>s macht sich auch derjenige schuldig, der aus was für immer für einer<br />

Absicht, wider Wissen und Willen der Mutter, die Abtreibung ihrer Leibesfrucht bewirkt,<br />

oder zu bewirken versucht.<br />

§. 148.<br />

Strafe.<br />

Ein solcher Verbrecher soll mit schwerem Kerker zwischen einem und fünf Jahren; und<br />

wenn zugleich der Mutter durch das <strong>Verbrechen</strong> Gefahr am Leben oder Nachtheil an der<br />

Gesundheit zugezogen worden ist, zwischen fünf und zehn Jahren bestraft werden.<br />

Siebenzehntes H auptstück.<br />

V on W eglegung eines K indes.<br />

§. 149.<br />

Weglegung eines Kindes.<br />

Wer ein Kind in einem Alter, da es zur Rettung seines Lebens sich selbst Hilfe zu<br />

verschaffen unvermögend ist, weglegt, um dasselbe der Gefahr des Todes auszusetzen, oder<br />

auch nur, um seine Rettung dem Zufalle zu <strong>über</strong>lassen, begeht ein <strong>Verbrechen</strong>, was immer<br />

für eine Ursache ihn dazu bewogen habe.<br />

§ 150.<br />

Strafe.<br />

Wenn das Kind an einem abgelegenen, gewöhnlich unbesuchten Orte, oder unter solchen<br />

Umständen weggelegt worden, daß die baldige Wahrnehmung und Rettung desselben nicht<br />

leicht möglich war, so ist die Strafe schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren, und wenn<br />

der Tod des Kindes erfolgt ist, von fünf bis zehn Jahren.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 42

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