[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 140.<br />
Todtschlag.<br />
Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das Leben kommt (§. 134), zwar nicht in<br />
der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht ausgeübt, so ist das<br />
<strong>Verbrechen</strong> ein Todtschlag.<br />
§. 141.<br />
Strafe des räuberischen Todtschlages.<br />
Wenn bei der Unternehmung eines Raubes ein Mensch auf eine so gewaltsame Art<br />
behandelt worden, daß daraus dessen Tod erfolgt ist (§. 134), soll der Todtschlag an allen<br />
denjenigen, welche zur Tödtung mitgewirkt haben, mit dem Tode bestraft werden.<br />
§. 142.<br />
Strafe des gemeinen Todtschlages.<br />
In anderen Fällen soll der Todtschlag mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren;<br />
wenn aber der Thäter mit dem Entleibten in naher Verwandtschaft, oder gegen ihn sonst in<br />
besonderer Verpflichtung gestanden wäre, von zehn bis zwanzig Jahren bestraft werden.<br />
§. 143.<br />
Tödtung bei einer Schlägerei oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen unternommenen Mißhandlung.<br />
Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei, oder bei einer gegen<br />
eine oder mehrere Personen unternommenen Mißhandlung Jemand getödtet wurde, so ist<br />
Jeder, der ihm eine tödtliche Verletzung zugefügt hat, des Todtschlages schuldig. Ist aber der<br />
Tod nur durch alle Verletzungen oder Mißhandlungen zusammen verursacht worden, oder<br />
läßt sich nicht bestimmen, wer die tödtliche Verletzung zugefügt habe, so ist zwar keiner des<br />
Todtschlages, wohl aber sind Alle, welche an den Getödteten Hand angelegt haben, des<br />
<strong>Verbrechen</strong>s der schweren körperlichen Beschädigung (§. 152) schuldig, und zu schwerem<br />
Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu verurtheilen.<br />
Sechzehntes H auptstück.<br />
V on A btreibung der L eibesfrucht.<br />
§. 144.<br />
Abtreibung der eigenen Leibesfrucht.<br />
Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt,<br />
wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht, oder ihre Entbindung auf solche Art,<br />
daß das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines <strong>Verbrechen</strong>s schuldig.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 41