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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 140.<br />

Todtschlag.<br />

Wird die Handlung, wodurch ein Mensch um das Leben kommt (§. 134), zwar nicht in<br />

der Absicht, ihn zu tödten, aber doch in anderer feindseliger Absicht ausgeübt, so ist das<br />

<strong>Verbrechen</strong> ein Todtschlag.<br />

§. 141.<br />

Strafe des räuberischen Todtschlages.<br />

Wenn bei der Unternehmung eines Raubes ein Mensch auf eine so gewaltsame Art<br />

behandelt worden, daß daraus dessen Tod erfolgt ist (§. 134), soll der Todtschlag an allen<br />

denjenigen, welche zur Tödtung mitgewirkt haben, mit dem Tode bestraft werden.<br />

§. 142.<br />

Strafe des gemeinen Todtschlages.<br />

In anderen Fällen soll der Todtschlag mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren;<br />

wenn aber der Thäter mit dem Entleibten in naher Verwandtschaft, oder gegen ihn sonst in<br />

besonderer Verpflichtung gestanden wäre, von zehn bis zwanzig Jahren bestraft werden.<br />

§. 143.<br />

Tödtung bei einer Schlägerei oder bei einer gegen eine oder mehrere Personen unternommenen Mißhandlung.<br />

Wenn bei einer zwischen mehreren Leuten entstandenen Schlägerei, oder bei einer gegen<br />

eine oder mehrere Personen unternommenen Mißhandlung Jemand getödtet wurde, so ist<br />

Jeder, der ihm eine tödtliche Verletzung zugefügt hat, des Todtschlages schuldig. Ist aber der<br />

Tod nur durch alle Verletzungen oder Mißhandlungen zusammen verursacht worden, oder<br />

läßt sich nicht bestimmen, wer die tödtliche Verletzung zugefügt habe, so ist zwar keiner des<br />

Todtschlages, wohl aber sind Alle, welche an den Getödteten Hand angelegt haben, des<br />

<strong>Verbrechen</strong>s der schweren körperlichen Beschädigung (§. 152) schuldig, und zu schwerem<br />

Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu verurtheilen.<br />

Sechzehntes H auptstück.<br />

V on A btreibung der L eibesfrucht.<br />

§. 144.<br />

Abtreibung der eigenen Leibesfrucht.<br />

Eine Frauensperson, welche absichtlich was immer für eine Handlung unternimmt,<br />

wodurch die Abtreibung ihrer Leibesfrucht verursacht, oder ihre Entbindung auf solche Art,<br />

daß das Kind todt zur Welt kommt, bewirkt wird, macht sich eines <strong>Verbrechen</strong>s schuldig.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 41

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