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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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2. Raubmord, welcher in der Absicht, eine fremde bewegliche Sache mit<br />

Gewaltthätigkeiten gegen die Person an sich zu bringen, begangen wird.<br />

3. Der bestellte Mord, wozu Jemand gedungen oder auf eine andere Art von einem<br />

Dritten bewogen worden ist.<br />

4. Der gemeine Mord, der zu keiner der angeführten schweren Gattungen gehört.<br />

§. 136.<br />

Strafe des vollbrachten Mordes:<br />

a) für den Thäter, Besteller und die unmittelbar Mitwirkenden;<br />

Jeder vollbrachte Mord soll sowohl an dem unmittelbaren Mörder, als an demjenigen, der<br />

ihn etwa dazu bestellt, oder unmittelbar bei der Vollziehung des Mordes selbst Hand<br />

angelegt oder auf eine thätige Weise mitgewirkt hat, mit dem Tode bestraft werden.<br />

§. 137.<br />

b) für die entfernten Mitschuldigen oder Theilnehmer.<br />

Diejenigen, welche, ohne unmittelbar bei der Vollziehung des Mordes selbst Hand<br />

anzulegen und auf eine thätige Weise mitzuwirken, auf eine andere, in dem §. 5 enthaltene,<br />

entferntere Art zur That beigetragen haben, sollen bei einem gemeinen Morde mit schwerem<br />

Kerker von fünf bis zu zehn Jahren; wenn aber die Mordthat an Verwandten der<br />

aufsteigenden oder absteigenden Linie, an dem Ehegenossen eines der Mitwirkenden, da<br />

ihnen diese Verhältnisse bekannt waren, oder wenn ein Meuchelmord, Raubmord oder<br />

bestellter Mord verübt worden, zwischen zehn und zwanzig Jahren bestraft werden.<br />

§. 138.<br />

Strafe des Versuches.<br />

Der unternommene, aber nicht vollbrachte gemeine Mord ist an dem Thäter und den<br />

unmittelbaren Mitschuldigen (§. 136) mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren, an den<br />

entfernten Mitschuldigen und Theilnehmern (§. 137) aber von einem bis zu fünf Jahren zu<br />

bestrafen. Ist aber ein Raubmord, Meuchelmord, bestellter Mord oder ein Mord an den in<br />

dem vorigen Paragraphe erwähnten Angehörigen versucht worden, so ist die Strafe des<br />

schweren Kerkers gegen den Thäter und die unmittelbaren Mitschuldigen zwischen zehn<br />

und zwanzig Jahren, und bei besonders erschwerenden Umständen auf lebenslang; gegen die<br />

entfernten Mitschuldigen und Theilnehmer aber zwischen fünf und zehn Jahren<br />

auszumessen.<br />

§. 139.<br />

Strafe des Kindesmordes.<br />

Gegen eine Mutter, die ihr Kind bei der Geburt tödtet, oder durch absichtliche<br />

Unterlassung des bei der Geburt nöthigen Beistandes umkommen läßt, ist, wenn der Mord<br />

an einem ehelichen Kinde geschehen, lebenslanger schwerer Kerker zu verhängen. War das<br />

Kind unehelich, so hat im Falle der Tödtung zehn- bis zwanzigjährige, wenn aber das Kind<br />

durch Unterlassung des nöthigen Beistandes umkam, fünf- bis zehnjährige schwere<br />

Kerkerstrafe Statt.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 40

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