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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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A rtikel II.<br />

Von eben diesem Tage angefangen hat das gegenwärtige <strong>Strafgesetz</strong> in Beziehung auf die<br />

darin als <strong>Verbrechen</strong>, Vergehen oder Uebertretungen erklärten strafbaren Handlungen auch<br />

dann zur Richtschnur zu dienen, wenn dieselben durch Druckschriften begangen werden.<br />

Außerdem haben die Strafgerichte bei der ihnen zugewiesenen Beurtheilung von strafbaren<br />

Handlungen, welche durch Druckschriften begangen werden, die Bestimmungen der von<br />

Uns erlassenen Rechts-Ordnung zu beobachten. Vom obigen Tage angefangen sind daher<br />

die durch den Inhalt von Druckschriften begangenen strafbaren Handlungen nicht mehr als<br />

besondere Rechtsvergehen zu behandeln, und es haben sofort in denjenigen Kronländern, in<br />

welchen bisher das Gesetz gegen den Mißbrauch der Presse vom 13. März 1849 in Geltung<br />

stand, alle hierauf Bezug nehmenden Strafbestimmungen desselben außer Wirksamkeit zu<br />

treten.<br />

Wo sich das gegenwärtige Gesetz des Ausdruckes „Druckschriften“ oder „Druckwerke“<br />

bedient, sind darunter nicht bloß Erzeugnisse der Presse, sondern auch alle durch Stein-,<br />

Metall- oder Holzdruck, Prägung und Abformung oder durch was immer für mechanische<br />

oder chemische Mittel vervielfältigte Erzeugnisse des Geistes und der bildenden Kunst<br />

(literarische und artistische Werke) zu verstehen.<br />

A rtikel III.<br />

In denjenigen Kronländern, in welchen bisher schon das <strong>Strafgesetz</strong>buch vom 3.<br />

September 1803 in Geltung war, aber die provisorische Strafproceß-Ordnung vom 17.<br />

Jänner 1850 noch nicht eingeführt wurde, sowie in Unserem Großherzogthume Krakau, ist<br />

die Gerichtsbarkeit <strong>über</strong> die in diesem Gesetze als <strong>Verbrechen</strong> und Vergehen bezeichneten<br />

strafbaren Handlungen von denjenigen Strafgerichten, welchen gegenwärtig die<br />

Gerichtsbarkeit <strong>über</strong> <strong>Verbrechen</strong> zusteht, und zwar bis zur Einführung der neuen<br />

Strafproceß-Ordnung, nach den für das Criminal-Verfahren in diesen Kronländern<br />

bestehenden Vorschriften, hinsichtlich der Uebertretungen aber von denjenigen Behörden,<br />

welchen dermal die Gerichtsbarkeit <strong>über</strong> schwere Polizei-Uebertretungen zusteht, und zwar<br />

einstweilen nach den für das Strafverfahren <strong>über</strong> letztere bestehenden Vorschriften mit der<br />

weiteren Bestimmung auszuüben, daß alle Beschlüsse <strong>über</strong> die Ablassung von dem weiteren<br />

Verfahren bei Voruntersuchungen hinsichtlich der in den §§. 58-66 des <strong>Strafgesetz</strong>es<br />

bezeichneten <strong>Verbrechen</strong>, vor ihrer Ausfertigung dem Appellations-Gerichte zur<br />

Bestätigung, oder angemessen erscheinenden Abänderung vorzulegen sind, und daß die<br />

Vorschrift der §§. 433, 434 und 442 des I. Theiles des <strong>Strafgesetz</strong>buches vom 3. September<br />

1803, wonach die Urtheile der Strafgerichte erster Instanz in mehreren Fällen auch wegen<br />

Wichtigkeit der strafbaren Handlung vor ihrer Kundmachung an das Obergericht, und in<br />

gewissen Fällen von diesem an den obersten Gerichtshof vorzulegen sind, in erster<br />

Beziehung auf alle in den §§ 58-66, 68-73, 76-82, 85 lit. c), 101-104, 106-121, 134-142, 158-<br />

170, 190-196, 279-300 und 302-305, und in Beziehung auf die weitere Vorlage an den<br />

obersten Gerichtshof auf die in den §§ 58-66, 101-103 und 106-117 des <strong>Strafgesetz</strong>es<br />

bezeichneten <strong>Verbrechen</strong> und Vergehen Anwendung finden soll.<br />

Für diejenigen Kronländer aber, in welchen die ebengenannte Strafproceß-Ordnung<br />

bereits in Geltung ist, gleichwie für alle anderen Kronländer, in welchen bisher weder das<br />

<strong>Strafgesetz</strong>buch vom 3. September 1803, noch die Strafproceß-Ordnung vom 17. Jänner<br />

1850 Giltigkeit hatten, wird die Competenz in Strafangelegenheiten, in Uebereinstimmung<br />

mit diesem Gesetze, durch besondere, diesem <strong>Strafgesetz</strong>e beigefügte Verordnungen<br />

bestimmt.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 4

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