[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 131.<br />
II. Blutschande.<br />
II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, ihre<br />
Verwandtschaft mag von ehelicher, oder unehelicher Geburt herrühren, begangen wird. –<br />
Die Strafe ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre.<br />
§. 132.<br />
III. Verführung zur Unzucht.<br />
III. Verführung, wodurch Jemand eine seiner Aufsicht oder Erziehung oder seinem<br />
Unterrichte anvertraute Person zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung<br />
verleitet.<br />
[§ 132a] 3<br />
IV. Kuppelei in Beziehung auf eine unschuldige Person.<br />
IV. Kuppelei, woferne dadurch eine unschuldige Person verführt wurde, oder wenn sich<br />
Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrer, derselben gegen ihre Kinder, Mündel, oder die<br />
ihnen zur Erziehung oder zum Unterrichte anvertrauten Personen schuldig machen.<br />
§. 133.<br />
Strafe.<br />
Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren.<br />
Fünfzehntes H auptstück.<br />
V on dem M orde und T odtschlage.<br />
§. 134.<br />
Mord.<br />
Wer gegen einen Menschen, in der Absicht, ihn zu tödten, auf eine solche Art handelt,<br />
daß daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgte, macht sich des <strong>Verbrechen</strong>s<br />
des Mordes schuldig; wenn auch dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen Beschaffenheit<br />
des Verletzten, oder bloß vermöge der zufälligen Umstände, unter welchen die Handlung<br />
verübt wurde, oder nur vermöge der zufällig hinzugekommenen Zwischen-Ursachen<br />
eingetreten ist, in sofern diese letzteren durch die Handlung selbst veranlaßt wurden.<br />
Arten des Mordes sind:<br />
§. 135.<br />
1. Meuchelmord, welcher durch Gift oder sonst tückischer Weise geschieht.<br />
3 § fehlt im Original.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 39