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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 131.<br />

II. Blutschande.<br />

II. Blutschande, welche zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, ihre<br />

Verwandtschaft mag von ehelicher, oder unehelicher Geburt herrühren, begangen wird. –<br />

Die Strafe ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre.<br />

§. 132.<br />

III. Verführung zur Unzucht.<br />

III. Verführung, wodurch Jemand eine seiner Aufsicht oder Erziehung oder seinem<br />

Unterrichte anvertraute Person zur Begehung oder Duldung einer unzüchtigen Handlung<br />

verleitet.<br />

[§ 132a] 3<br />

IV. Kuppelei in Beziehung auf eine unschuldige Person.<br />

IV. Kuppelei, woferne dadurch eine unschuldige Person verführt wurde, oder wenn sich<br />

Eltern, Vormünder, Erzieher oder Lehrer, derselben gegen ihre Kinder, Mündel, oder die<br />

ihnen zur Erziehung oder zum Unterrichte anvertrauten Personen schuldig machen.<br />

§. 133.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren.<br />

Fünfzehntes H auptstück.<br />

V on dem M orde und T odtschlage.<br />

§. 134.<br />

Mord.<br />

Wer gegen einen Menschen, in der Absicht, ihn zu tödten, auf eine solche Art handelt,<br />

daß daraus dessen oder eines anderen Menschen Tod erfolgte, macht sich des <strong>Verbrechen</strong>s<br />

des Mordes schuldig; wenn auch dieser Erfolg nur vermöge der persönlichen Beschaffenheit<br />

des Verletzten, oder bloß vermöge der zufälligen Umstände, unter welchen die Handlung<br />

verübt wurde, oder nur vermöge der zufällig hinzugekommenen Zwischen-Ursachen<br />

eingetreten ist, in sofern diese letzteren durch die Handlung selbst veranlaßt wurden.<br />

Arten des Mordes sind:<br />

§. 135.<br />

1. Meuchelmord, welcher durch Gift oder sonst tückischer Weise geschieht.<br />

3 § fehlt im Original.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 39

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