[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 126.<br />
Strafe.<br />
Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen fünf und zehn Jahren. Hat die<br />
Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beleidigten an ihrer Gesundheit, oder gar am<br />
Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen zehn und zwanzig Jahren<br />
verlängert werden. Hat das <strong>Verbrechen</strong> den Tod der Beleidigten verursacht, so tritt<br />
lebenslanger schwerer Kerker ein.<br />
§. 127.<br />
Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters im Zustande der Wehroder<br />
Bewußtlosigkeit befindet, oder die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt<br />
hat, unternommene außereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und nach<br />
§. 126 zu bestrafen.<br />
§. 128.<br />
Schändung.<br />
Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der<br />
Wehr- oder Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine<br />
andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht, wenn diese<br />
Handlung nicht das im §. 129, lit. b) bezeichnete <strong>Verbrechen</strong> bildet, das <strong>Verbrechen</strong> der<br />
Schändung, und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei sehr<br />
erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der im §. 126 erwähnten Folgen<br />
eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.<br />
§. 129.<br />
<strong>Verbrechen</strong> der Unzucht.<br />
I. wider die Natur.<br />
Als <strong>Verbrechen</strong> werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:<br />
I. Unzucht wider die Natur, das ist<br />
a) mit Thieren;<br />
b) mit Personen desselben Geschlechts.<br />
§. 130.<br />
Strafe.<br />
Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren.<br />
Wenn sich aber im Falle der lit. b) eines der im §. 125 erwähnten Mittel bedient wurde, so<br />
ist die Strafe von fünf bis zu zehn Jahren, und wenn einer der Umstände des §. 126 eintritt,<br />
auch die dort bestimmte Strafe zu verhängen.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 38