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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 126.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe der Nothzucht ist schwerer Kerker zwischen fünf und zehn Jahren. Hat die<br />

Gewaltthätigkeit einen wichtigen Nachtheil der Beleidigten an ihrer Gesundheit, oder gar am<br />

Leben zur Folge gehabt, so soll die Strafe auf eine Dauer zwischen zehn und zwanzig Jahren<br />

verlängert werden. Hat das <strong>Verbrechen</strong> den Tod der Beleidigten verursacht, so tritt<br />

lebenslanger schwerer Kerker ein.<br />

§. 127.<br />

Der an einer Frauensperson, die sich ohne Zuthun des Thäters im Zustande der Wehroder<br />

Bewußtlosigkeit befindet, oder die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt<br />

hat, unternommene außereheliche Beischlaf ist gleichfalls als Nothzucht anzusehen und nach<br />

§. 126 zu bestrafen.<br />

§. 128.<br />

Schändung.<br />

Wer einen Knaben oder ein Mädchen unter vierzehn Jahren, oder eine im Zustande der<br />

Wehr- oder Bewußtlosigkeit befindliche Person zur Befriedigung seiner Lüste auf eine<br />

andere als die im §. 127 bezeichnete Weise geschlechtlich mißbraucht, begeht, wenn diese<br />

Handlung nicht das im §. 129, lit. b) bezeichnete <strong>Verbrechen</strong> bildet, das <strong>Verbrechen</strong> der<br />

Schändung, und soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei sehr<br />

erschwerenden Umständen bis zu zehn, und wenn eine der im §. 126 erwähnten Folgen<br />

eintritt, bis zu zwanzig Jahren bestraft werden.<br />

§. 129.<br />

<strong>Verbrechen</strong> der Unzucht.<br />

I. wider die Natur.<br />

Als <strong>Verbrechen</strong> werden auch nachstehende Arten der Unzucht bestraft:<br />

I. Unzucht wider die Natur, das ist<br />

a) mit Thieren;<br />

b) mit Personen desselben Geschlechts.<br />

§. 130.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren.<br />

Wenn sich aber im Falle der lit. b) eines der im §. 125 erwähnten Mittel bedient wurde, so<br />

ist die Strafe von fünf bis zu zehn Jahren, und wenn einer der Umstände des §. 126 eintritt,<br />

auch die dort bestimmte Strafe zu verhängen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 38

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