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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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D reizehntes H auptstück.<br />

V on der R eligionsstörung.<br />

§. 122.<br />

Religionsstörung.<br />

Das <strong>Verbrechen</strong> der Religionsstörung begeht:<br />

a) wer durch Reden, Handlungen, in Druckwerken oder verbreiteten Schriften Gott<br />

lästert;<br />

b) wer eine im Staate bestehende Religionsübung stört, oder durch entehrende<br />

Mißhandlung an den zum Gottesdienste gewidmeten Geräthschaften, oder sonst durch<br />

Handlungen, Reden, Druckwerken oder verbreiteten Schriften öffentlich der Religion<br />

Verachtung bezeigt;<br />

c) wer einen Christen zum Abfalle vom Christenthume zu verleiten, oder<br />

d) wer Unglauben zu verbreiten, oder eine der christlichen Religion widerstrebende<br />

Irrlehre auszustreuen sucht.<br />

§. 123.<br />

Strafe.<br />

Ist durch die Religionsstörung öffentliches Aergernis gegeben worden, oder eine<br />

Verführung erfolgt, oder gemeine Gefahr mit dem Unternehmen verbunden gewesen; so soll<br />

dieses <strong>Verbrechen</strong> mit schwerem Kerker von einem bis auf fünf Jahre, bei großer Bosheit<br />

oder Gefährlichkeit aber auch bis auf zehn Jahre bestraft werden.<br />

§. 124.<br />

Trifft keiner der in dem vorhergehenden Paragraphe erwähnten Umstände ein, so ist die<br />

Religionsstörung mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr zu bestrafen.<br />

V ierzehntes H auptstück.<br />

V on der N othzucht, Schändung und anderen schw eren U nzuchtfällen.<br />

§. 125.<br />

Nothzucht.<br />

Wer eine Frauensperson durch gefährliche Bedrohung, wirklich ausgeübte<br />

Gewaltthätigkeit oder durch arglistige Betäubung ihrer Sinne außer Stand setzt, ihm<br />

Widerstand zu thun, und sie in diesem Zustande zu außerehelichem Beischlafe mißbraucht,<br />

begeht das <strong>Verbrechen</strong> der Nothzucht.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 37

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