[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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Z w ölftes H auptstück.<br />
V on der M ünzverfälschung.<br />
§. 118.<br />
Münzverfälschung.<br />
Das <strong>Verbrechen</strong> des Münzverfälschung begeht derjenige:<br />
a) der unbefugt nach einem, wo immer im Umlaufe gangbaren Gepräge Münze schlägt,<br />
obschon Schrott und Korn der echten Münze gleich, oder noch hältiger wäre;<br />
b) der nach einem, wo immer gangbaren Gepräge entweder aus echtem Metalle<br />
geringhältigere, oder aus geringschätzigerem Metalle unechte Münze schlägt, oder sonst<br />
falscher Münze das Ansehen echten Geldes gibt;<br />
c) der echte Stücke Geldes auf was immer für eine Art in ihrem inneren Werthe und<br />
Gehalte, nach welchem sie gemünzet worden, verringert, oder ihnen die Gestalt von Stücken<br />
höheren Werthes zu geben sucht;<br />
d) der Werkzeuge zur falschen Münzung herbeischafft, oder auf was sonst immer für eine<br />
Art zur Verfälschung mitwirkt.<br />
§. 119.<br />
Strafe.<br />
Die Strafe dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist schwerer Kerker von fünf bis zehn Jahren; wenn aber<br />
besondere Gefährlichkeit, oder großer Schade dazukommt, von zehn bis zwanzig Jahren.<br />
Nur dann, wenn die Verfälschung sich für Jedermann kennbar darstellet, oder, wenn die<br />
unbefugt geprägte Münze der echten an Schrott und Korn gleich ist, kann die Strafe<br />
zwischen einem und fünf Jahren ausgemessen werden.<br />
§. 120.<br />
Theilnahme an der Münzverfälschung.<br />
Als Theilnehmer an der Münzverfälschung begeht ein <strong>Verbrechen</strong>, wer verfälschtes Geld<br />
im Einverständnisse (§. 109) mit demjenigen, der die Verfälschung begangen, oder begehen<br />
geholfen hat, oder mit einem anderen Theilnehmer ausgegeben hat; oder die Theile, um<br />
welche die echten Geldstücke in dem Falle des §. 118, c) verringert worden, an sich löset.<br />
§. 121.<br />
Strafe.<br />
Eine solche Theilnahme soll mit schwerem Kerker von einem bis fünf, und bei<br />
verursachtem großen Schaden, bis zehn Jahren bestrafet werden.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 36