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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Z w ölftes H auptstück.<br />

V on der M ünzverfälschung.<br />

§. 118.<br />

Münzverfälschung.<br />

Das <strong>Verbrechen</strong> des Münzverfälschung begeht derjenige:<br />

a) der unbefugt nach einem, wo immer im Umlaufe gangbaren Gepräge Münze schlägt,<br />

obschon Schrott und Korn der echten Münze gleich, oder noch hältiger wäre;<br />

b) der nach einem, wo immer gangbaren Gepräge entweder aus echtem Metalle<br />

geringhältigere, oder aus geringschätzigerem Metalle unechte Münze schlägt, oder sonst<br />

falscher Münze das Ansehen echten Geldes gibt;<br />

c) der echte Stücke Geldes auf was immer für eine Art in ihrem inneren Werthe und<br />

Gehalte, nach welchem sie gemünzet worden, verringert, oder ihnen die Gestalt von Stücken<br />

höheren Werthes zu geben sucht;<br />

d) der Werkzeuge zur falschen Münzung herbeischafft, oder auf was sonst immer für eine<br />

Art zur Verfälschung mitwirkt.<br />

§. 119.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist schwerer Kerker von fünf bis zehn Jahren; wenn aber<br />

besondere Gefährlichkeit, oder großer Schade dazukommt, von zehn bis zwanzig Jahren.<br />

Nur dann, wenn die Verfälschung sich für Jedermann kennbar darstellet, oder, wenn die<br />

unbefugt geprägte Münze der echten an Schrott und Korn gleich ist, kann die Strafe<br />

zwischen einem und fünf Jahren ausgemessen werden.<br />

§. 120.<br />

Theilnahme an der Münzverfälschung.<br />

Als Theilnehmer an der Münzverfälschung begeht ein <strong>Verbrechen</strong>, wer verfälschtes Geld<br />

im Einverständnisse (§. 109) mit demjenigen, der die Verfälschung begangen, oder begehen<br />

geholfen hat, oder mit einem anderen Theilnehmer ausgegeben hat; oder die Theile, um<br />

welche die echten Geldstücke in dem Falle des §. 118, c) verringert worden, an sich löset.<br />

§. 121.<br />

Strafe.<br />

Eine solche Theilnahme soll mit schwerem Kerker von einem bis fünf, und bei<br />

verursachtem großen Schaden, bis zehn Jahren bestrafet werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 36

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