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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 113.<br />

cc) der versuchten Nachmachung.<br />

Ist die Nachmachung von solchen Creditspapieren zwar versucht, aber nicht vollbracht<br />

worden, so ist Jeder, welcher hierzu mitgewirkt hat, wenn der Versuch (§. 8) mit Werkzeugen<br />

stattgefunden hat, welche die Vervielfältigung erleichtern, mit schwerem Kerker von fünf bis<br />

zehn Jahren; - außerdem aber mit schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren zu bestrafen.<br />

II. Abänderung der öffentlichen Creditspapiere.<br />

§. 114.<br />

Der Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere ist auch derjenige schuldig, welcher<br />

a) dergleichen (§. 106) echte Papiere in eine höhere Summe, als für welche sie<br />

ursprünglich ausgestellt gewesen sind; oder<br />

b) in solchen Papieren die Nummern oder andere Theile des Inhaltes derselben abändert,<br />

oder dazu Hilfe leistet.<br />

§. 115.<br />

Strafe<br />

a) der Haupt- und Mitschuldigen.<br />

Ein solcher Verbrecher soll mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren und ist die<br />

Verfälschung zwar versucht, aber nicht vollbracht worden, von einem bis fünf Jahren<br />

bestraft werden. (519)<br />

§. 116.<br />

b) der Theilnehmer.<br />

Wer einverständlich (§. 109) mit dem Verfälscher, einem Mitschuldigen oder einem<br />

anderen Theilnehmer die fälschlich abgeänderten öffentlichen Creditspapiere ausgegeben<br />

hat, ist mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.<br />

§. 117.<br />

Besonderer Erschwerungsumstand.<br />

Bei der Strafbemessung wegen Nachmachung oder Abänderung von öffentlichen<br />

Schuldverschreibungen, welche auf Ueberbringer lauten, ist diese Beschaffenheit der<br />

öffentlichern Schuldverschreibungen als ein Erschwerungsumstand zu betrachten.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 35

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