[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 113.<br />
cc) der versuchten Nachmachung.<br />
Ist die Nachmachung von solchen Creditspapieren zwar versucht, aber nicht vollbracht<br />
worden, so ist Jeder, welcher hierzu mitgewirkt hat, wenn der Versuch (§. 8) mit Werkzeugen<br />
stattgefunden hat, welche die Vervielfältigung erleichtern, mit schwerem Kerker von fünf bis<br />
zehn Jahren; - außerdem aber mit schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren zu bestrafen.<br />
II. Abänderung der öffentlichen Creditspapiere.<br />
§. 114.<br />
Der Verfälschung der öffentlichen Creditspapiere ist auch derjenige schuldig, welcher<br />
a) dergleichen (§. 106) echte Papiere in eine höhere Summe, als für welche sie<br />
ursprünglich ausgestellt gewesen sind; oder<br />
b) in solchen Papieren die Nummern oder andere Theile des Inhaltes derselben abändert,<br />
oder dazu Hilfe leistet.<br />
§. 115.<br />
Strafe<br />
a) der Haupt- und Mitschuldigen.<br />
Ein solcher Verbrecher soll mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren und ist die<br />
Verfälschung zwar versucht, aber nicht vollbracht worden, von einem bis fünf Jahren<br />
bestraft werden. (519)<br />
§. 116.<br />
b) der Theilnehmer.<br />
Wer einverständlich (§. 109) mit dem Verfälscher, einem Mitschuldigen oder einem<br />
anderen Theilnehmer die fälschlich abgeänderten öffentlichen Creditspapiere ausgegeben<br />
hat, ist mit schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren zu bestrafen.<br />
§. 117.<br />
Besonderer Erschwerungsumstand.<br />
Bei der Strafbemessung wegen Nachmachung oder Abänderung von öffentlichen<br />
Schuldverschreibungen, welche auf Ueberbringer lauten, ist diese Beschaffenheit der<br />
öffentlichern Schuldverschreibungen als ein Erschwerungsumstand zu betrachten.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 35