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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 108.<br />

Strafe.<br />

a) der Nachmachung der als Münze geltenden öffentlichen Creditspapiere.<br />

aa) der vollbrachten Nachmachung.<br />

Wenn ein als Münze geltendes öffentliches Creditspapier wirklich verfertiget worden und<br />

die Verfertigung mit Werkzeugen geschehen ist, welche die Vervielfältigung dieser Papiere<br />

erleichtern, so ist der Nachmacher sowohl, als jeder Mitschuldige zu lebenslangem schweren<br />

Kerker; - wenn aber die Nachmachung mit der Feder oder mit anderen Werkzeugen, als<br />

jenen der erwähnten Art, stattgefunden hat, zu schwerem Kerker von zehn bis zwanzig<br />

Jahren zu verurtheilen.<br />

§. 109.<br />

bb) der Theilnehmer.<br />

Eben diese Strafen sind auch gegen den Theilnehmer zu verhängen, welcher im<br />

Einverständnisse mit dem Nachmacher, einem Mitschuldigen oder mit anderen<br />

Theilnehmern derlei nachgemachte öffentliche Creditspapiere ausgegeben hat, mag nun<br />

dieses Einverständniß vor, während oder nach der Nachmachung getroffen worden seyn.<br />

§. 110.<br />

cc) der versuchten Nachmachung.<br />

Ist die Nachmachung der als Münze geltenden öffentlichen Creditspapiere zwar versucht,<br />

aber nicht vollbracht worden, so soll Jeder, welcher hierzu mitgewirkt hat, wenn der Versuch<br />

(§. 8.) mit Werkzeugen stattgefunden hat, welche die Vervielfältigung erleichtern, mit<br />

schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit von zehn bis<br />

zwanzig Jahren; - außerdem mit schwerem Kerker von einem bis fünf, und bei besonders<br />

erschwerenden Umständen von fünf bis zehn Jahren bestraft werden.<br />

§. 111.<br />

b) der Nachmachung der öffentlichen Schuldverschreibungen. aa) der vollbrachten Nachmachung.<br />

Wenn eine von einer öffentlichen Casse ausgestellte Schuldverschreibung wirklich<br />

verfertiget worden und die Verfertigung mit Werkzeugen geschehen ist, welche die<br />

Vervielfältigung dieser Papiere erleichtern, so ist der Nachmacher sowohl, als jeder<br />

Mitschuldige zu zehn- bis zwanzigjährigem; - wenn aber die Nachmachung mit der Feder<br />

oder mit anderen Werkzeugen als jenen der erwähnten Art stattgefunden hat, zu fünf- bis<br />

zehnjährigem schweren Kerker zu verurtheilen.<br />

§. 112.<br />

bb) der Theilnehmer.<br />

Gleiche Strafen haben den Theilnehmer zu treffen, welcher einverständlich (§. 109) derlei<br />

nachgemachte öffentliche Creditspapiere ausgegeben hat.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 34

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