[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 108.<br />
Strafe.<br />
a) der Nachmachung der als Münze geltenden öffentlichen Creditspapiere.<br />
aa) der vollbrachten Nachmachung.<br />
Wenn ein als Münze geltendes öffentliches Creditspapier wirklich verfertiget worden und<br />
die Verfertigung mit Werkzeugen geschehen ist, welche die Vervielfältigung dieser Papiere<br />
erleichtern, so ist der Nachmacher sowohl, als jeder Mitschuldige zu lebenslangem schweren<br />
Kerker; - wenn aber die Nachmachung mit der Feder oder mit anderen Werkzeugen, als<br />
jenen der erwähnten Art, stattgefunden hat, zu schwerem Kerker von zehn bis zwanzig<br />
Jahren zu verurtheilen.<br />
§. 109.<br />
bb) der Theilnehmer.<br />
Eben diese Strafen sind auch gegen den Theilnehmer zu verhängen, welcher im<br />
Einverständnisse mit dem Nachmacher, einem Mitschuldigen oder mit anderen<br />
Theilnehmern derlei nachgemachte öffentliche Creditspapiere ausgegeben hat, mag nun<br />
dieses Einverständniß vor, während oder nach der Nachmachung getroffen worden seyn.<br />
§. 110.<br />
cc) der versuchten Nachmachung.<br />
Ist die Nachmachung der als Münze geltenden öffentlichen Creditspapiere zwar versucht,<br />
aber nicht vollbracht worden, so soll Jeder, welcher hierzu mitgewirkt hat, wenn der Versuch<br />
(§. 8.) mit Werkzeugen stattgefunden hat, welche die Vervielfältigung erleichtern, mit<br />
schwerem Kerker von fünf bis zehn Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit von zehn bis<br />
zwanzig Jahren; - außerdem mit schwerem Kerker von einem bis fünf, und bei besonders<br />
erschwerenden Umständen von fünf bis zehn Jahren bestraft werden.<br />
§. 111.<br />
b) der Nachmachung der öffentlichen Schuldverschreibungen. aa) der vollbrachten Nachmachung.<br />
Wenn eine von einer öffentlichen Casse ausgestellte Schuldverschreibung wirklich<br />
verfertiget worden und die Verfertigung mit Werkzeugen geschehen ist, welche die<br />
Vervielfältigung dieser Papiere erleichtern, so ist der Nachmacher sowohl, als jeder<br />
Mitschuldige zu zehn- bis zwanzigjährigem; - wenn aber die Nachmachung mit der Feder<br />
oder mit anderen Werkzeugen als jenen der erwähnten Art stattgefunden hat, zu fünf- bis<br />
zehnjährigem schweren Kerker zu verurtheilen.<br />
§. 112.<br />
bb) der Theilnehmer.<br />
Gleiche Strafen haben den Theilnehmer zu treffen, welcher einverständlich (§. 109) derlei<br />
nachgemachte öffentliche Creditspapiere ausgegeben hat.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 34