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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Geschenk, oder dessen Werth, zum Armenfonde des Ortes, wo er das <strong>Verbrechen</strong> begangen<br />

hat, zu erlegen.<br />

§. 105.<br />

Verleitung zum Mißbrauche der Amtsgewalt.<br />

Wer durch Geschenke einen Civil- oder Strafrichter, einen Staatsanwalt, oder in Fällen<br />

einer Dienstverleihung, oder einer Entscheidung öffentlicher Angelegenheiten was immer<br />

für einen Beamten zu einer Parteilichkeit oder zur Verletzung der Amtspflicht zu verleiten<br />

sucht, macht sich eines <strong>Verbrechen</strong>s schuldig; die Absicht mag auf seinen eigenen, oder eines<br />

Dritten Vortheil gerichtet seyn, sie mag ihm gelingen oder nicht.<br />

Die Strafe einer solchen Verleitung ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre; bei<br />

großer Arglist oder wirklich verursachtem erheblichen Schaden schwerer Kerker von einem<br />

bis zu fünf Jahren. Außerdem ist das angetragene oder wirklich gegebene Geschenk zum<br />

Armenfonde des Ortes zu erlegen.<br />

E ilftes H auptstück.<br />

V on der V erfälschung der öffentlichen C reditspapiere.<br />

I. Nachmachung der öffentlichen Creditspapiere.<br />

§. 106.<br />

Das <strong>Verbrechen</strong> der Verfälschung öffentlicher Creditspapiere begeht, wer öffentliche<br />

Creditspapiere, die als Münze gelten, oder die von einer öffentlichen Casse ausgestellten, die<br />

Zahlung eines Capitals oder einer jährlichen Rente zusichernden, Schuldverschreibungen,<br />

oder die zu denselben gehörigen Coupons oder Talons nachmacht. Dabei macht es keinen<br />

Unterschied, ob das nachgemachte Creditspapier ein inländisches oder ein unter was immer<br />

für einer Benennung ausgefertigtes ausländisches Creditspapier; ob dasselbe zu Täuschung<br />

geeignet oder nicht geeignet ist; ob es schon ausgegeben wurde und ein Nachtheil erfolgt ist<br />

oder nicht.<br />

Die von der privilegirten österreichischen Nationalbank ausgefertigten Noten und Actien,<br />

so wie die von einer inländischen, von der Behörde genehmigten, öffentlichen Creditsanstalt<br />

ausgestellten Schuldverschreibungen, und die dazu gehörigen Coupons und Talons werden<br />

den öffentlichen Creditspapieren gleichgehalten.<br />

§. 107.<br />

Mitschuldige dieses <strong>Verbrechen</strong>s.<br />

Mitschuldiger dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist, wer die bei öffentlichen Creditspapieren<br />

gewöhnlichen Wappen nachsticht, Papier, Stämpel, Matritzen, Buchstaben, Pressen oder was<br />

immer zur Hervorbringung falscher Creditspapiere dienen kann, obgleich nur in einem<br />

einzelnen Stücke verfertigt und zum Vorschube der Nachmachung wissentlich <strong>über</strong>liefert,<br />

oder auf was immer für eine Art zur Nachmachung mitwirket, wenn gleich seine Mitwirkung<br />

ohne Erfolg geblieben wäre.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 33

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