[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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Z ehntes H auptstück.<br />
V on dem M ißbrauche der A m tsgew alt.<br />
§. 101.<br />
Mißbrauch der Amtsgewalt.<br />
Jeder Staats- oder Gemeindebeamte, welcher in dem Amte, in dem er verpflichtet ist, von<br />
der ihm anvertrauten Gewalt, um Jemanden, sei es der Staat, eine Gemeinde oder eine<br />
andere Person, Schaden zuzufügen, was immer für einen Mißbrauch macht, begeht durch<br />
einen solchen Mißbrauch ein <strong>Verbrechen</strong>; er mag sich durch Eigennutz, oder sonst durch<br />
Leidenschaft oder Nebenabsicht dazu haben verleiten lassen.<br />
Als Beamter ist derjenige anzusehen, welcher vermöge unmittelbaren oder mittelbaren<br />
öffentlichen Auftrages, mit oder ohne Beeidigung, Geschäfte der Regierung zu besorgen<br />
verpflichtet ist.<br />
§. 102.<br />
Besondere Fälle.<br />
Unter solchen Umständen begeht dieses <strong>Verbrechen</strong> insbesondere:<br />
a) ein Richter, Staatsanwalt oder anderer obrigkeitlicher, wie auch sonst jeder in Pflichten<br />
stehende Beamte, der sich von gesetzmäßiger Erfüllung seiner Amtspflicht abwenden läßt;<br />
b) jeder Beamte, der in Amtssachen, daher auch ein Notar, der bei Aufnahme oder<br />
Ausfertigung einer Notariatsurkunde eine Unwahrheit bezeugt;<br />
c) der ein ihm anvertrautes Amtsgeheimniß gefährlicher Weise eröffnet; der eine seiner<br />
Amtsaufsicht anvertraute Urkunde vernichtet, oder Jemanden pflichtwidrig mittheilt;<br />
d) ein Advocat oder anderer, beeideter Sachwalter, der zum Schaden seiner Partei dem<br />
Gegentheile in Verfassung der Rechtsschriften oder sonst mit Rath und That behilflich ist.<br />
§. 103.<br />
Strafe.<br />
Die Strafe dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist schwerer Kerker von einem bis auf fünf Jahre. Nach<br />
der Größe der Bosheit und des Schadens kann derselbe auch auf zehn Jahre verlängert<br />
werden.<br />
§. 104.<br />
Geschenkannahme in Amtssachen.<br />
Ein Beamter, der bei Verwaltung der Gerechtigkeit, bei Dienstverleihungen, oder bei<br />
Entscheidungen <strong>über</strong> öffentliche Angelegenheiten zwar sein Amt nach Pflicht ausübt, aber,<br />
um es auszuüben, ein Geschenk unmittelbar oder mittelbar annimmt, oder sonst sich daher<br />
einen Vortheil zuwendet, oder versprechen läßt; ingleichen, welcher dadurch <strong>über</strong>haupt bei<br />
Führung seiner Amtsgeschäfte sich zu seiner Parteilichkeit verleiten läßt, soll mit Kerker<br />
zwischen sechs Monaten und einem Jahre bestraft werden. Auch hat er das erhaltene<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 32