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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Z ehntes H auptstück.<br />

V on dem M ißbrauche der A m tsgew alt.<br />

§. 101.<br />

Mißbrauch der Amtsgewalt.<br />

Jeder Staats- oder Gemeindebeamte, welcher in dem Amte, in dem er verpflichtet ist, von<br />

der ihm anvertrauten Gewalt, um Jemanden, sei es der Staat, eine Gemeinde oder eine<br />

andere Person, Schaden zuzufügen, was immer für einen Mißbrauch macht, begeht durch<br />

einen solchen Mißbrauch ein <strong>Verbrechen</strong>; er mag sich durch Eigennutz, oder sonst durch<br />

Leidenschaft oder Nebenabsicht dazu haben verleiten lassen.<br />

Als Beamter ist derjenige anzusehen, welcher vermöge unmittelbaren oder mittelbaren<br />

öffentlichen Auftrages, mit oder ohne Beeidigung, Geschäfte der Regierung zu besorgen<br />

verpflichtet ist.<br />

§. 102.<br />

Besondere Fälle.<br />

Unter solchen Umständen begeht dieses <strong>Verbrechen</strong> insbesondere:<br />

a) ein Richter, Staatsanwalt oder anderer obrigkeitlicher, wie auch sonst jeder in Pflichten<br />

stehende Beamte, der sich von gesetzmäßiger Erfüllung seiner Amtspflicht abwenden läßt;<br />

b) jeder Beamte, der in Amtssachen, daher auch ein Notar, der bei Aufnahme oder<br />

Ausfertigung einer Notariatsurkunde eine Unwahrheit bezeugt;<br />

c) der ein ihm anvertrautes Amtsgeheimniß gefährlicher Weise eröffnet; der eine seiner<br />

Amtsaufsicht anvertraute Urkunde vernichtet, oder Jemanden pflichtwidrig mittheilt;<br />

d) ein Advocat oder anderer, beeideter Sachwalter, der zum Schaden seiner Partei dem<br />

Gegentheile in Verfassung der Rechtsschriften oder sonst mit Rath und That behilflich ist.<br />

§. 103.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist schwerer Kerker von einem bis auf fünf Jahre. Nach<br />

der Größe der Bosheit und des Schadens kann derselbe auch auf zehn Jahre verlängert<br />

werden.<br />

§. 104.<br />

Geschenkannahme in Amtssachen.<br />

Ein Beamter, der bei Verwaltung der Gerechtigkeit, bei Dienstverleihungen, oder bei<br />

Entscheidungen <strong>über</strong> öffentliche Angelegenheiten zwar sein Amt nach Pflicht ausübt, aber,<br />

um es auszuüben, ein Geschenk unmittelbar oder mittelbar annimmt, oder sonst sich daher<br />

einen Vortheil zuwendet, oder versprechen läßt; ingleichen, welcher dadurch <strong>über</strong>haupt bei<br />

Führung seiner Amtsgeschäfte sich zu seiner Parteilichkeit verleiten läßt, soll mit Kerker<br />

zwischen sechs Monaten und einem Jahre bestraft werden. Auch hat er das erhaltene<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 32

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