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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 98.<br />

m) durch Erpressung.<br />

Zwölfter Fall. Des <strong>Verbrechen</strong>s der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch Erpressung<br />

macht sich schuldig, wer<br />

a) einer Person wirklich Gewalt anthut, um sie zu einer Leistung, Duldung oder<br />

Unterlassung zu zwingen, in soferne sich seine Handlung nicht als ein schwerer verpöntes<br />

<strong>Verbrechen</strong> darstellt.<br />

Unter derselben Voraussetzung begeht eben dieses <strong>Verbrechen</strong> derjenige, der<br />

b) mittelbar oder unmittelbar, schriftlich oder mündlich, oder auf andere Art, mit oder<br />

ohne Angabe seines Namens, Jemanden mit einer Verletzung an Körper, Freiheit, Ehre oder<br />

Eigenthum in der Absicht bedroht, um von dem Bedrohten eine Leistung, Duldung oder<br />

Unterlassung zu erzwingen, wenn die Drohung geeignet ist, dem Bedrohten mit Rücksicht<br />

auf die Verhältnisse und die persönliche Beschaffenheit desselben, oder auf die Wichtigkeit<br />

des angedrohten Uebels gegründete Besorgnisse einzuflößen; ohne Unterschied, ob die<br />

erwähnten Uebel gegen den Bedrohten selbst, dessen Familie und Verwandte, oder gegen<br />

andere unter seinen Schutz gestellte Personen gerichtet sind, und ob die Drohung einen<br />

Erfolg gehabt hat oder nicht.<br />

§. 99.<br />

n) durch gefährliche Drohung.<br />

Dreizehnter Fall. Wer die im §. 98 bezeichnete und auf die dort angegebene Art zur<br />

Erregung gegründeter Besorgnisse geeignete Drohung bloß in der Absicht anwendet, um<br />

einzelne Personen, Gemeinden oder Bezirke in Furcht und Unruhe zu versetzen, begeht das<br />

<strong>Verbrechen</strong> der öffentlichen Gewaltthätigkeit durch gefährliche Drohung.<br />

§. 100.<br />

Strafe der vorstehenden zwei <strong>Verbrechen</strong>.<br />

Die Strafe der vorstehenden zwei, in den §§. 98 und 99 bezeichneten <strong>Verbrechen</strong> ist<br />

schwerer Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre.<br />

Unter erschwerenden Umständen, insbesondere, wenn durch die zugefügte Gewalt oder<br />

gefährliche Drohung der Mißhandelte durch längere Zeit in einen qualvollen Zustand<br />

versetzt worden ist; - wenn mit Mord oder Brandlegung gedroht wird; - wenn die angedrohte<br />

Beschädigung den Betrag von tausend Gulden, oder der Schade, welcher aus der zu<br />

erzwingenden Leistung, Duldung oder Unterlassung hervorgehen würde, den Betrag von<br />

dreihundert Gulden <strong>über</strong>steigt; - wenn die Drohung gegen ganze Gemeinden oder Bezirke<br />

gerichtet wäre, so ist die Strafe mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren<br />

auszumessen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 31

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