[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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entzogenen Freiheit noch anderes Ungemach zu leiden gehabt; so soll auf ein- bis<br />
fünfjährigen schweren Kerker erkannt werden.<br />
§. 95.<br />
k) durch Behandlung eines Menschen als Sklaven.<br />
Zehnter Fall. Da in dem Kaiserthume Oesterreich die Sklaverei und die Ausübung einer<br />
hierauf sich beziehenden Macht nicht gestattet, und jeder Sklave in dem Augenblicke frei<br />
wird, wenn er das kaiserlich-österreichische Gebiet oder auch nur ein österreichisches Schiff<br />
betritt, und ebenso auch im Auslande seine Freiheit in dem Augenblicke erlangt, in welchem<br />
er unter was immer für einen Titel an einen Unterthan des österreichischen Kaiserthumes als<br />
Sklave <strong>über</strong>lassen wird, so begeht Jedermann, welcher einen an sich gebrachten Sklaven an<br />
dem Gebrauche seiner persönlichen Freiheit hindert, oder im In- oder Auslande als Sklaven<br />
wieder weiter veräußert, und jeder Schiffscapitän, welcher auch nur die Verfrachtung eines<br />
oder mehrerer Sklaven <strong>über</strong>nimmt, oder einen auf das österreichische Schiff gekommenen<br />
Sklaven an dem Gebrauche der dadurch erlangten persönlichen Freiheit hindert, oder durch<br />
Andere hindern läßt, das <strong>Verbrechen</strong> der öffentlichen Gewaltthätigkeit und wird mit<br />
schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren bestraft.<br />
Würde aber der Capitän eines österreichischen Schiffes oder ein anderer österreichischer<br />
Unterthan einen fortgesetzten Verkehr mit Sklaven treiben, so wird die schwere Kerkerstrafe<br />
auf zehn und unter besonders erschwerenden Umständen bis auf zwanzig Jahre ausgedehnt.<br />
§. 96.<br />
l) durch Entführung.<br />
Eilfter Fall. Wenn eine Frauensperson in einer, sei es auf Heirath oder Unzucht<br />
gerichteten Absicht, wider ihren Willen mit Gewalt oder List entführt; oder, wenn eine<br />
verheirathete Frauensperson, obgleich mit ihrem Willen, dem Ehegatten; wenn ein Kind<br />
seinen Eltern; ein Mündel seinem Vormunde oder Versorger mit List oder Gewalt entführt<br />
wird, die Absicht des Unternehmens mag erreicht worden seyn, oder nicht.<br />
§. 97.<br />
Strafe.<br />
Die Strafe der Entführung wider Willen der entführten Person, oder der Entführung<br />
einer Person, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, ist schwerer Kerker<br />
von fünf bis zu zehn Jahren, nach Maß der angewandten Mittel und des beabsichtigten oder<br />
erfolgten Uebels. – Ist aber die entführte Person wenigstens schon vierzehn Jahre alt<br />
gewesen und ihre Einwilligung beigetreten, so soll schwerer Kerker von sechs Monaten bis<br />
zu einem Jahre verhängt werden.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 30