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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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entzogenen Freiheit noch anderes Ungemach zu leiden gehabt; so soll auf ein- bis<br />

fünfjährigen schweren Kerker erkannt werden.<br />

§. 95.<br />

k) durch Behandlung eines Menschen als Sklaven.<br />

Zehnter Fall. Da in dem Kaiserthume Oesterreich die Sklaverei und die Ausübung einer<br />

hierauf sich beziehenden Macht nicht gestattet, und jeder Sklave in dem Augenblicke frei<br />

wird, wenn er das kaiserlich-österreichische Gebiet oder auch nur ein österreichisches Schiff<br />

betritt, und ebenso auch im Auslande seine Freiheit in dem Augenblicke erlangt, in welchem<br />

er unter was immer für einen Titel an einen Unterthan des österreichischen Kaiserthumes als<br />

Sklave <strong>über</strong>lassen wird, so begeht Jedermann, welcher einen an sich gebrachten Sklaven an<br />

dem Gebrauche seiner persönlichen Freiheit hindert, oder im In- oder Auslande als Sklaven<br />

wieder weiter veräußert, und jeder Schiffscapitän, welcher auch nur die Verfrachtung eines<br />

oder mehrerer Sklaven <strong>über</strong>nimmt, oder einen auf das österreichische Schiff gekommenen<br />

Sklaven an dem Gebrauche der dadurch erlangten persönlichen Freiheit hindert, oder durch<br />

Andere hindern läßt, das <strong>Verbrechen</strong> der öffentlichen Gewaltthätigkeit und wird mit<br />

schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren bestraft.<br />

Würde aber der Capitän eines österreichischen Schiffes oder ein anderer österreichischer<br />

Unterthan einen fortgesetzten Verkehr mit Sklaven treiben, so wird die schwere Kerkerstrafe<br />

auf zehn und unter besonders erschwerenden Umständen bis auf zwanzig Jahre ausgedehnt.<br />

§. 96.<br />

l) durch Entführung.<br />

Eilfter Fall. Wenn eine Frauensperson in einer, sei es auf Heirath oder Unzucht<br />

gerichteten Absicht, wider ihren Willen mit Gewalt oder List entführt; oder, wenn eine<br />

verheirathete Frauensperson, obgleich mit ihrem Willen, dem Ehegatten; wenn ein Kind<br />

seinen Eltern; ein Mündel seinem Vormunde oder Versorger mit List oder Gewalt entführt<br />

wird, die Absicht des Unternehmens mag erreicht worden seyn, oder nicht.<br />

§. 97.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe der Entführung wider Willen der entführten Person, oder der Entführung<br />

einer Person, die noch nicht das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt hat, ist schwerer Kerker<br />

von fünf bis zu zehn Jahren, nach Maß der angewandten Mittel und des beabsichtigten oder<br />

erfolgten Uebels. – Ist aber die entführte Person wenigstens schon vierzehn Jahre alt<br />

gewesen und ihre Einwilligung beigetreten, so soll schwerer Kerker von sechs Monaten bis<br />

zu einem Jahre verhängt werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 30

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