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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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117. Kaiserliches Patent vom 27. Mai 1852,<br />

wodurch eine neue, durch die späteren Gesetze ergänzte, Ausgabe des <strong>Strafgesetz</strong>buches<br />

<strong>über</strong> <strong>Verbrechen</strong> und schwere Polizei<strong>über</strong>tretungen vom 3. September 1803, mit Aufnahme<br />

mehrerer neuer Bestimmungen, als alleiniges <strong>Strafgesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>Verbrechen</strong>, Vergehen und<br />

Uebertretungen für den ganzen Umfang des Reiches, mit Ausnahme der Militärgränze,<br />

kundgemacht, und vom 1. September 1852 angefangen in Wirksamkeit gesetzt wird.<br />

Wir Franz Joseph der Erste, von Gottes Gnaden Kaiser von Oesterreich; König von<br />

Ungarn und Böhmen, König der Lombardei und Venedigs, von Dalmatien, Croatien,<br />

Slavonien, Galizien, Lodomerien und Illirien; König von Jerusalem etc.; Erzherzog von<br />

Oesterreich; Großherzog von Toscana und Krakau; Herzog von Lothringen, von Salzburg,<br />

Steyer, Kärnthen, Krain und der Bukowina; Großfürst von Siebenbürgen, Markgraf von<br />

Mähren, Herzog von Ober- und Niederschlesien, von Modena, Parma, Piacenza und<br />

Guastalla, von Auschwitz und Zator, von Teschen, Friaul, Ragusa und Zara; gefürsteter Graf<br />

von Habsburg, von Tirol, von Kyburg, Görz und Gradiska; Fürst von Trient und Brixen;<br />

Markgraf von Ober- und Niederlausitz und in Istrien; Graf von Hohenembs, Feldkirch,<br />

Bregenz, Sonnenberg etc.; Herr von Triest, von Cattaro und auf der windischen Mark;<br />

Großwoiwod der Woiwodschaft Serbien etc. etc.<br />

Um denjenigen Kronländern Unseres Reiches, in welchen bisher das <strong>Strafgesetz</strong> <strong>über</strong><br />

<strong>Verbrechen</strong> und schwere Polizei<strong>über</strong>tretungen vom 3. September 1803 mit den durch<br />

spätere Gesetze hinzugekommenen Erläuterungen, Abänderungen und Zusätzen in<br />

Wirksamkeit steht, eine leichte und zuverlässige Uebersicht des bestehenden Strafrechts;<br />

allen übrigen Kronländern aber, wo hinsichtlich des Strafrechtes theilweise nur schwankende<br />

Rechtsgewohnheiten und unbestimmte Gesetze bestehen, und wo zum Schutze der<br />

öffentlichen, sowie der Privatrechte in vielen Beziehungen neue Strafnormen erforderlich<br />

sind, die Wohlthat eines umfassenden Schutzes durch das Gesetz, so wie eines festen und<br />

gesicherten Strafrechtes zuzuwenden, haben Wir von dem obigen <strong>Strafgesetz</strong>buche vom 3.<br />

September 1803, mit Einschaltung der durch spätere Gesetze verfügten Abänderungen, und<br />

mit Aufnahme mehrerer neuen Bestimmungen, eine neue Ausgabe veranstalten lassen.<br />

Nachdem Wir bereits in den mit Unseren Beschlüssen vom 31. December 1851<br />

festgesetzten Grundsätzen für die organische Gesetzgebung des Reiches verfügt haben, daß<br />

das <strong>Strafgesetz</strong> für den ganzen Umfang des Reiches in Wirksamkeit gesetzt werde, so<br />

verordnen Wir, nach Einvernehmung Unserer Minister und nach Anhörung Unseres<br />

Reichsrathes, wie folgt:<br />

A rtikel I.<br />

Vom 1. September 1852 angefangen hat sowohl in jenen Kronländern, in welchen bisher<br />

das <strong>Strafgesetz</strong>buch vom 3. September 1803 in Rechtskraft stand, als auch in den<br />

Königreichen Ungarn, Croatien, Slawonien mit dem croatischen Küstenlande, dem<br />

Großfürstenthume Siebenbürgen, der Wojwodschaft Serbien, dem Temeser Banate und dem<br />

Großherzogthume Krakau das nachfolgende <strong>Strafgesetz</strong> <strong>über</strong> <strong>Verbrechen</strong>, Vergehen und<br />

Uebertretungen als alleinige Vorschrift für die Bestrafung der darin bezeichneten<br />

Handlungen in Wirksamkeit zu treten, und es werden hiermit alle Gesetze, Verordnungen<br />

und Gewohnheiten, welche in irgend einem Theile Unseres Reiches in Beziehung auf die<br />

Gegenstände dieses <strong>Strafgesetz</strong>es bisher bestanden haben, mit alleiniger Ausnahme der für<br />

das k. k. Militär und für die Militär-Gränzgebiete bestehenden besonderen <strong>Strafgesetz</strong>e, von<br />

eben jenem Tage angefangen, außer Geltung gesetzt.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 3

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