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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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und bei besonders wichtigem Schaden oder besonderer Bosheit, von einem bis zu fünf<br />

Jahren zu bestrafen.<br />

§. 90.<br />

h) durch Menschenraub.<br />

Achter Fall. Wenn jemand ohne Vorwissen und Einwilligung der rechtmäßigen Obrigkeit<br />

sich eines Menschen mit List oder Gewalt bemächtiget, um ihn wider seinen Willen in eine<br />

auswärtige Gewalt zu <strong>über</strong>liefern.<br />

§. 91.<br />

Strafe.<br />

Auf dieses <strong>Verbrechen</strong> ist zur Strafe schwerer Kerker von fünf bis zehn Jahren zu<br />

verhängen, welcher jedoch, wenn der Mißhandelte einer Gefahr am Leben, oder an<br />

Wiedererlangung der Freiheit ausgesetzt worden, bis auf zwanzig Jahre verlängert werden<br />

kann.<br />

§. 92.<br />

Behandlung unbefugter Werber.<br />

Wer ohne besondere Bewilligung der Regierung für andere, als kaiserlich-österreichische<br />

Kriegsdienste wirbt, oder zur Zeit des Krieges Soldaten oder zum Militärkörper gehörige<br />

Dienstmänner auch nur zur Ansiedlung für fremde Länder wirbt, oder zu solcher Zeit sich<br />

des Menschenraubes schuldig macht, um anderen als kaiserlich-österreichischen Truppen<br />

Recruten, oder einem fremden Staate zum Militärkörper gehörige Personen als Ansiedler<br />

zuzuführen, macht sich des <strong>Verbrechen</strong>s der unbefugten Werbung schuldig und wird nach<br />

den hier<strong>über</strong> bestehenden besonderen Vorschriften von den Militärgerichten untersucht und<br />

bestraft.<br />

§. 93.<br />

i) durch unbefugte Einschränkung der persönlichen Freiheit eines Menschen.<br />

Neunter Fall. Wenn Jemand einen Menschen, <strong>über</strong> welchen ihm vermöge der Gesetze<br />

keine Gewalt zusteht, und welchen er weder als einen Verbrecher zu erkennen, noch als<br />

einen schändlichen oder gefährlichen Menschen mit Grund anzusehen Anlaß hat,<br />

eigenmächtig verschlossen hält, oder auf was immer für eine Art an dem Gebrauche seiner<br />

persönlichen Freiheit hindert; oder, wenn Jemand, auch bei einer gegründet scheinenden<br />

Ursache der unternommenen Anhaltung, die Anzeige dar<strong>über</strong> sogleich der ordentlichen<br />

Obrigkeit zu thun geflissentlich unterläßt.<br />

§. 94.<br />

Strafe.<br />

Die Strafe dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre. Hätte<br />

die Anhaltung <strong>über</strong> drei Tage gedauert, oder der Angehaltene einen Schaden, oder nebst der<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 29

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