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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 81.<br />

c) durch gewaltsame Handanlegung oder gefährliche Drohung gegen obrigkeitliche Personen in Amtssachen.<br />

Dritter Fall. Wenn Jemand für sich allein, oder auch wenn Mehrere, jedoch ohne<br />

Zusammenrottung, sich einer der im §. 68 genannten Personen in Vollziehung eines<br />

obrigkeitlichen Auftrages, oder in Ausübung ihres Amtes oder Dienstes in der Absicht, um<br />

diese Vollziehung zu vereiteln, mit gefährlicher Drohung oder wirklicher gewaltsamer<br />

Handanlegung, obgleich ohne Waffen und Verwundung, widersetzt; oder eine dieser<br />

Handlungen begeht, um eine Amtshandlung oder Dienstesverrichtung zu erzwingen.<br />

§. 82.<br />

Strafe.<br />

Ein solcher Verbrecher ist mit schwerem Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre;<br />

wäre aber der Widerstand mit Waffen geschehen oder mit einer Beschädigung oder<br />

Verwundung begleitet, oder um eine Amtshandlung oder Dienstverrichtung zu erzwingen,<br />

begangen worden, von einem bis zu fünf Jahren zu bestrafen.<br />

§. 83.<br />

d) durch gewaltsamen Einfall in fremdes unbewegliches Gut.<br />

Vierter Fall. Wenn mit Uebergehung der Obrigkeit, der ruhige Besitz von Grund und<br />

Boden, oder der darauf sich beziehenden Rechte eines Anderen, mit gesammelten mehreren<br />

Leuten, durch einen gewaltsamen Einfall gestöret; oder, wenn auch ohne Gehilfen in das<br />

Haus, oder die Wohnung eines Anderen bewaffnet eingedrungen, und daselbst an dessen<br />

Person, oder an dessen Hausleuten, Habe und Gut, Gewalt ausgeübt wird; es geschehe<br />

solches, um sich wegen eines vermeinten Unrechtes Rache zu verschaffen, ein<br />

angesprochenes Recht durchzusetzen, ein Versprechen oder Beiweismittel abzunöthigen,<br />

oder sonst eine Gehässigkeit zu befriedigen.<br />

§. 84.<br />

Strafe.<br />

Der Urheber einer solchen Gewaltthätigkeit unterliegt der Strafe des schweren Kerkers<br />

von einem bis auf fünf Jahre. Diejenigen, die sich als Mithelfer haben brauchen lassen, sollen<br />

mit Kerker von sechs Monaten bis auf ein Jahr bestrafet werden.<br />

§. 85.<br />

e) durch boshafte Beschädigung fremden Eigenthumes.<br />

Fünfter Fall. Andere boshafte Beschädigungen eines fremden Eigenthumes sind als<br />

<strong>Verbrechen</strong> der öffentlichen Gewaltthätigkeit anzusehen, wenn entweder:<br />

a) der Schade, welcher entstanden, oder in dem Vorsatze des Thäters gelegen ist,<br />

fünfundzwanzig Gulden <strong>über</strong>steigt; oder wenn, ohne Rücksicht auf die Größe des Schadens<br />

b) daraus eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit, körperliche Sicherheit von<br />

Menschen,<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 27

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