[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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N euntes H auptstück.<br />
V on öffentlicher G ew altthätigkeit.<br />
§. 76.<br />
Oeffentliche Gewaltthätigkeit:<br />
a) durch gewaltsames Handeln gegen eine von der Regierung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten<br />
berufene Versammlung, gegen ein Gericht oder eine öffentliche Behörde.<br />
Das <strong>Verbrechen</strong> der öffentlichen Gewaltthätigkeit wird in folgenden Fällen begangen:<br />
Erster Fall. Wenn Jemand für sich allein, oder in Verbindung mit Anderen, eine von der<br />
Regierung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten berufene Versammlung, ein<br />
Gericht, oder eine andere öffentliche Behörde in ihrem Zusammentritte, Bestande oder in<br />
ihrer Wirksamkeit gewaltthätig stört oder hindert, oder auf ihre Beschlüsse durch gefährliche<br />
Bedrohung einzuwirken sucht, in soferne die Handlung sich nicht als ein anderes schweres<br />
<strong>Verbrechen</strong> darstellt.<br />
§. 77.<br />
Strafe.<br />
Dieses <strong>Verbrechen</strong> soll mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren, und bei<br />
besonders erschwerenden Umständen bis zu zehn Jahren bestraft werden.<br />
§. 78.<br />
b) durch gewaltsames Handeln gegen gesetzlich anerkannte Körperschaften oder gegen Versammlungen, die<br />
unter Mitwirkung oder Aufsicht einer öffentlichen Behörde gehalten werden.<br />
Zweiter Fall. Eben dieses <strong>Verbrechen</strong>s macht sich Derjenige schuldig, welcher die im §.<br />
76 bezeichneten Handlungen gegen gesetzlich anerkannte Körperschaften oder gegen<br />
Versammlungen begeht, die unter Mitwirkung oder Aufsicht einer öffentlichen Behörde<br />
gehalten werden.<br />
§. 79.<br />
Strafe.<br />
Dieses <strong>Verbrechen</strong> soll mit schwerem Kerker von sechs Monaten bis zu einem Jahre, und<br />
bei besonders erschwerenden Umständen bis zu fünf Jahren bestraft werden.<br />
§. 80.<br />
Wurde zu einer der in den §§. 76 und 78 bezeichneten Handlungen durch öffentlich, oder<br />
vor mehreren Leuten vorgebrachte Reden, oder durch Druckwerke, verbreitete bildliche<br />
Darstellungen oder Schriften aufgefordert, angeeifert oder zu verleiten versucht, und ist diese<br />
Einwirkung ohne Zusammenhang mit einer anderen verbrecherischen Unternehmung<br />
gestanden, und ohne Erfolg geblieben (§. 9), so ist in den Fällen des §. 76 auf Kerker von<br />
einem bis zu fünf Jahren, in den Fällen des §. 78 aber von sechs Monaten bis zu einem Jahre<br />
zu erkennen.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 26