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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 70.<br />

Strafe.<br />

Diejenigen, welche bei einem Aufstande gegen die zur Stillung der Unruhe<br />

herbeikommenden obrigkeitlichen Personen oder Wachen in der Widersetzlichkeit beharren,<br />

haben schwere Kerkerstrafe von fünf bis zehn Jahren, und wenn sie zugleich Aufwiegler<br />

oder Rädelsführer sind, von zehn bis zwanzig Jahren verwirkt.<br />

§. 71.<br />

Außer dem Falle des vorstehenden Paragraphes sind die Aufwiegler und Rädelsführer zu<br />

schwerer Kerkerstrafe von fünf bis zehn Jahren, die übrigen Mitschuldigen aber nach Maß<br />

der Gefährlichkeit, Schädlichkeit und ihrer Theilnahme auf ein bis fünf Jahre zu verurtheilen.<br />

§. 72.<br />

Hat sich die Unruhe bei ihrer Entstehung ohne weiteren gefährlichen Ausbruch bald<br />

wieder gelegt, so ist gegen die Aufwiegler und Rädelsführer Kerker zwischen einem und fünf<br />

Jahren, gegen die übrigen Schuldigen aber zwischen sechs Monaten und einem Jahre zu<br />

verhängen.<br />

§. 73.<br />

Aufruhr.<br />

Wenn es bei einer, aus was immer für einer Veranlassung entstandenen,<br />

Zusammenrottung durch die Widerspänstigkeit gegen die von der Behörde vorausgegangene<br />

Abmahnung und durch die Vereinigung wirklich gewaltsamer Mittel so weit kommt, daß zur<br />

Herstellung der Ruhe und Ordnung eine außerordentliche Gewalt angewendet werden muß,<br />

so ist Aufruhr vorhanden, und jeder macht sich des <strong>Verbrechen</strong>s schuldig, der an einer<br />

solchen Rottirung Theil nimmt.<br />

§. 74.<br />

Strafe:<br />

a) im Falle des Standrechts;<br />

Wenn dem Aufruhre durch Standrecht Einhalt geschehen muß, so hat die Todesstrafe<br />

nach den im Gesetze <strong>über</strong> das Verfahren enthaltenen Vorschriften Statt.<br />

§. 75.<br />

b) außer dem Standrechte.<br />

Außer dem Falle des Standrechtes sollen die Aufwiegler und Rädelsführer zu schwerer<br />

Kerkerstrafe von zehn bis zwanzig Jahren und bei sehr hohem Grade der Bosheit und<br />

Gefährlichkeit des Anschlages auf lebenslang verurtheilt werden.<br />

Die übrigen Mitschuldigen sollen mit schwerem Kerker von einem bis fünf Jahren, bei<br />

höherem Grade der Bosheit und Theilnahme aber von fünf bis zu zehn Jahren bestraft<br />

werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 25

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