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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 67.<br />

Ausspähung (Spionerie) und andere Einverständnisse mit dem Feinde.<br />

Wer solche Verhältnisse oder Gegenstände, welche auf die militärische Vertheidigung des<br />

Staates oder die Operationen der Armee Bezug haben, in der Absicht auskundschaftet, um<br />

dem Feinde auf was immer für eine Weise davon Nachricht zu geben; oder wer im Frieden<br />

solche Vorkehrungen oder Gegenstände, welche auf die Kriegsmacht des Staates oder die<br />

militärische Vertheidigung desselben Beziehung haben, und die von dem Staate nicht<br />

öffentlich getroffen oder behandelt werden, in der Absicht auskundschaftet, um einem<br />

fremden Staate davon Nachricht zugeben, macht sich des <strong>Verbrechen</strong>s der Ausspähung<br />

(Spionerie) schuldig, und wird nach den hier<strong>über</strong> bestehenden besonderen Vorschriften von<br />

den Militärgerichten untersucht und bestraft.<br />

In gleicher Art sind auch andere Einverständnisse mit dem Feinde und sonstige<br />

Unternehmungen zu behandeln, welche beabsichtigen, der kaiserlich-österreichischen Armee<br />

oder einem mit derselben verbündeten Heere einen Nachtheil, oder dem Feinde einen<br />

Vortheil zuzuwenden.<br />

A chtes H auptstück.<br />

V on dem A ufstande und A ufruhre.<br />

§. 68.<br />

Aufstand.<br />

Die Zusammenrottung mehrerer Personen, um der Obrigkeit mit Gewalt Widerstand zu<br />

leisten, ist das <strong>Verbrechen</strong> des Aufstandes; die Absicht eines solchen Widerstandes mag seyn,<br />

um etwas zu erzwingen, sich einer aufliegenden Pflicht zu entschlagen, eine Anstalt oder die<br />

Vollziehung eines öffentlichen Befehles zu vereiteln, oder auf was immer für eine Art die<br />

öffentliche Ruhe zu stören.<br />

Dabei macht es keinen Unterschied, ob diese Gewaltthätigkeit gegen einen Richter, eine<br />

obrigkeitliche Person, einen Beamten, Abgeordneten, Bestellten oder Diener einer Staatsoder<br />

Gemeindebehörde, gegen eine Civil-, Finanz- oder Militärwache, oder einen<br />

Gensd’armen, oder gegen einen zur Bewachung der Wälder aufgestellten, wenn auch in<br />

Privatdiensten stehenden, jedoch von der zuständigen landesfürstlichen Behörde beeideten<br />

Forstbeamten, oder gegen das auf solche Weise beeidete Forstaufsichtspersonale, oder gegen<br />

einen zur Aufsicht auf Staats- oder Privat-Eisenbahnen, oder zur Besorgung des Verkehres<br />

auf denselben, oder zum Schutze oder Betriebe des Staats-Telegraphen Bestellten gerichtet<br />

ist, in soferne diese Personen in Vollziehung eines obrigkeitlichen Auftrages, oder in<br />

Ausübung ihres Amtes oder Dienstes begriffen sind.<br />

§. 69.<br />

Jeder macht sich des Aufstandes schuldig, der sich der Rottirung, es sei gleich anfänglich,<br />

oder erst in dem Fortgange, zugesellet.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 24

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