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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 64.<br />

Beleidigungen der Mitglieder des kaiserlichen Hauses.<br />

Werden derlei Handlungen, oder thätliche Beleidigungen gegen andere Mitglieder des<br />

kaiserlichen Hauses vorgenommen, so sind sie, in soferne sich darin nicht ein schwerer<br />

verpöntes <strong>Verbrechen</strong> darstellt, als <strong>Verbrechen</strong> mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu<br />

bestrafen.<br />

§. 65.<br />

Störung der öffentlichen Ruhe.<br />

Des <strong>Verbrechen</strong>s der Störung der öffentlichen Ruhe macht sich schuldig, wer öffentlich<br />

oder vor mehreren Leuten, oder in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen<br />

Darstellungen<br />

a) zur Verachtung oder zum Hasse wider die Person des Kaisers, wider den einheitlichen<br />

Staatsverband des Kaiserthumes, wider die Regierungsform oder Staatsverwaltung<br />

aufzureizen sucht, oder<br />

b) zum Ungehorsam, zur Auflehnung oder zum Widerstande gegen Gesetze,<br />

Verordnungen, Erkenntnisse oder Verfügungen der Gerichte oder anderer öffentlicher<br />

Behörden, oder zur Verweigerung von Steuern oder für öffentliche Zwecke angeordneten<br />

Abgaben auffordert, aneifert oder zu verleiten sucht.<br />

Des gleichen <strong>Verbrechen</strong>s macht sich auch derjenige schuldig, der<br />

c) Verbindungen zu stiften, oder Andere zur Theilnahme an solchen zu verleiten sucht,<br />

oder selbst in was immer für einer Weise daran Theil nimmt, die sich einen der unter lit. a)<br />

und b) bezeichneten strafbaren Zwecke zur Aufgabe setzen.<br />

Die Strafe dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist schwerer Kerker von einem bis zu fünf Jahren.<br />

§. 66.<br />

Wer eine der in dem §. 58. bezeichneten Handlungen gegen einen deutschen Bundesstaat<br />

oder gegen ein Oberhaupt eines dieser Staaten begeht, macht sich, in soferne sich darin nicht<br />

ein schwerer verpöntes <strong>Verbrechen</strong> darstellt, ebenfalls des <strong>Verbrechen</strong>s der Störung der<br />

öffentlichen Ruhe schuldig, und ist mit Kerker von einem bis zu fünf Jahren, bei<br />

erschwerenden Umständen aber mit schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren zu<br />

bestrafen.<br />

Desselben <strong>Verbrechen</strong>s macht sich schuldig, und ist auf dieselbe Art zu bestrafen, wer<br />

eine dieser Handlungen gegen einen anderen fremden Staat oder gegen dessen Oberhaupt<br />

unternimmt, in soferne von dessen Gesetzen oder durch besondere Verträge die<br />

Gegenseitigkeit verbürgt, und im Kaiserthume Oesterreich gesetzlich kundgemacht ist.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 23

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