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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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ohne Zusammenhang mit einer anderen verbrecherischen Unternehmung und ohne Erfolg<br />

geblieben (§. 9), so ist auf schweren Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.<br />

Für den Ersatz des durch das <strong>Verbrechen</strong> des Hochverrathes dem Staate oder<br />

Privatpersonen verursachten Schadens bleibt jeder Schuldige mit seinem ganzen Vermögen<br />

verantwortlich. –<br />

§. 60.<br />

Mitschuld am Hochverrathe:<br />

a) durch Unterlassung der Verhinderung;<br />

Wer eine in den Hochverrath einschlagende Unternehmung, die er leicht und ohne<br />

Gefahr für sich, seine Angehörigen (§. 216), oder diejenigen Personen, die unter seinem<br />

gesetzlichen Schutze stehen, in ihrer weiteren Fortschreitung verhindern konnte, zu<br />

verhindern vorsätzlich unterläßt, macht sich des <strong>Verbrechen</strong>s mitschuldig, und soll mit<br />

schwerem Kerker von fünf bis zu zehn Jahren bestraft werden.<br />

§. 61.<br />

b) durch Unterlassung der Anzeige.<br />

Auch derjenige macht sich des Hochverrathes mitschuldig, der eine hochverrätherische<br />

Unternehmung oder eine Person, von welcher ihm eine solche Unternehmung bekannt ist,<br />

der Behörde anzuzeigen vorsätzlich unterläßt, in soferne er diese Anzeige machen konnte,<br />

ohne sich, seine Angehörigen (§. 216), oder diejenigen Personen, die unter seinem<br />

gesetzlichen Schutze stehen, einer Gefahr auszusetzen, und wenn nicht aus den Umständen<br />

erhellet, daß der unterbleibenden Anzeige ungeachtet eine schädliche Folge nicht mehr zu<br />

besorgen ist. Ein solcher Mitschuldiger soll ebenfalls mit schwerem Kerker von fünf bis zu<br />

zehn Jahren bestraft werden.<br />

§. 62.<br />

Straflosigkeit wegen der thätigen Reue.<br />

Wer sich in eine auf Hochverrath abzielende Verbindung eingelassen, in der Folge aber,<br />

durch Reue bewogen, die Mitglieder derselben, ihre Satzungen, Absichten und<br />

Unternehmungen der Obrigkeit zu einer Zeit, da sie noch geheim waren, und der Schade<br />

verhindert werden konnte, entdeckt, dem wird die gänzliche Straflosigkeit und die<br />

Geheimhaltung der gemachten Anzeige zugesichert.<br />

§. 63.<br />

Majestätsbeleidigung.<br />

Wer die Ehrfurcht gegen den Kaiser verletzt, es geschehe dieß durch persönliche<br />

Beleidigung, durch öffentlich oder vor mehreren Leuten vorgebrachte Schmähungen,<br />

Lästerungen oder Verspottungen, durch Druckwerke, Mittheilung oder Verbreitung von<br />

bildlichen Darstellungen oder Schriften, macht sich des <strong>Verbrechen</strong>s der Majestäts-<br />

Beleidigung schuldig, und ist mit schwerem Kerker von einem bis zu fünf Jahren zu<br />

bestrafen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 22

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