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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Siebentes H auptstück.<br />

V on den V erbrechen des H ochverrathes, der B eleidigung der M ajestät und der<br />

M itglieder des kaiserlichen H auses, und der Störung der öffentlichen R uhe.<br />

§. 58.<br />

Hochverrath.<br />

Das <strong>Verbrechen</strong> des Hochverrathes begeht: wer etwas unternimmt,<br />

a) wodurch die Person des Kaisers an Körper, Gesundheit oder Freiheit verletzt oder<br />

gefährdet, oder eine Verhinderung der Ausübung seiner Regierungsrechte bewirkt werden<br />

soll; oder<br />

b) was auf eine gewaltsame Veränderung der Regierungsform; oder<br />

c) auf die Losreißung eines Theiles von dem einheitlichen Staatsverbande oder<br />

Länderumfange des Kaiserthums Oesterreich, oder auf Herbeiführung oder Vergrößerung<br />

einer Gefahr für den Staat von Außen, oder einer Empörung oder eines Bürgerkrieges im<br />

Innern angelegt wäre; es geschähe solches öffentlich oder im Verborgenen, von einzelnen<br />

Personen oder in Verbindungen, durch Anspinnung, Aufforderung, Aneiferung, Verleitung<br />

durch Wort, Schrift, Druckwerke oder bildliche Darstellung, Rath oder eigene That, mit oder<br />

ohne Ergreifung der Waffen, durch mitgetheilte zu solchen Zwecken leitende Geheimnisse<br />

oder Anschläge, durch Aufwiegelung, Anwerbung, Ausspähung, Unterstützung oder durch<br />

was sonst immer für eine dahin abzielende Handlung, wenn dieselbe auch ohne Erfolg<br />

geblieben wäre. -<br />

Wenn die vorstehend erwähnten Handlungen gegen die Existenz, die Integrität, die<br />

Sicherheit oder die Verfassung des deutschen Bundes gerichtet werden, so sind sie ebenfalls<br />

als Hochverrath zu beurtheilen und zu bestrafen.<br />

§. 59.<br />

Strafe des Hochverrathes.<br />

Wegen dieses <strong>Verbrechen</strong>s ist auf Todesstrafe zu erkennen:<br />

a) gegen Jeden, der sich einer der im §. 58, lit. a) bezeichneten Handlungen schuldig<br />

gemacht hat, wenn diese auch ohne Erfolg geblieben ist;<br />

b) gegen die Urheber, Anstifter, Rädelsführer und alle diejenigen Personen, welche bei<br />

einer hochverrätherischen Unternehmung der im §. 58, lit. b) und c) bezeichneten Arten<br />

unmittelbar mitgewirkt haben. -<br />

Gegen alle diejenigen aber, welche sich bei einer solchen Unternehmung auf eine<br />

entferntere Weise betheiligt haben, ist die Strafe des schweren Kerkers von zehn bis zu<br />

zwanzig Jahren, bei besonderer Gefährlichkeit des Unternehmens oder des Thäters aber die<br />

Strafe des lebenslangen schweren Kerkers zu verhängen.<br />

Wurde endlich<br />

c) durch öffentlich oder von mehreren Leuten vorgebrachte Reden, durch Druckwerke,<br />

verbreitete bildliche Darstellung oder Schriften zu einer der im §. 58 bezeichneten<br />

Handlungen aufgefordert, angeeifert oder zu verleiten gesucht, und ist diese Einwirkung<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 21

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