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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Sechstes H auptstück.<br />

V on verschiedenen G attungen der V erbrechen.<br />

§. 56.<br />

Eintheilung der <strong>Verbrechen</strong>.<br />

Die <strong>Verbrechen</strong> greifen entweder die gemeinschaftliche Sicherheit unmittelbar in dem<br />

Bande des Staates, in den öffentlichen Vorkehrungen, oder dem öffentlichen Zutrauen an,<br />

oder sie verletzen die Sicherheit einzelner Menschen, an der Person, dem Vermögen, der<br />

Freiheit, oder anderen Rechten.<br />

§. 57.<br />

Besondere Gattungen von <strong>Verbrechen</strong>.<br />

Nach dieser Beziehung werden hiermit als besondere Gattungen von <strong>Verbrechen</strong> erklärt:<br />

1. Hochverrath.<br />

2. Beleidigungen der Majestät und der Mitglieder des kaiserlichen Hauses.<br />

3. Störung der öffentlichen Ruhe.<br />

4. Aufstand.<br />

5. Aufruhr.<br />

6. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsames Handeln gegen eine von der<br />

Regierung zur Verhandlung öffentlicher Angelegenheiten berufene Versammlung, gegen ein<br />

Gericht, oder eine andere öffentliche Behörde.<br />

7. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsames Handeln gegen gesetzlich anerkannte<br />

Körperschaften oder gegen Versammlungen, die unter Mitwirkung oder Aufsicht einer<br />

öffentlichen Behörde gehalten werden.<br />

8. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsame Handanlegung oder gefährliche<br />

Drohung gegen obrigkeitliche Personen in Amtssachen.<br />

9. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch gewaltsamen Einfall in fremdes unbewegliches<br />

Gut.<br />

10. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigung fremden Eigenthums.<br />

11. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch boshafte Handlungen oder Unterlassungen unter<br />

besonders gefährlichen Verhältnissen.<br />

12. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch boshafte Beschädigungen oder Störungen am<br />

Staats-Telegraphen.<br />

13. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch Menschenraub.<br />

14. Oeffentliche Gewaltthätigkeit durch unbefugte Einschränkung der persönlichen<br />

Freiheit eines Menschen.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 19

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