[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 51.<br />
b) bei der zeitlichen Kerkerstrafe;<br />
Die zeitliche Kerkerstrafe hingegen soll wegen Erschwerungs-Umständen nach der<br />
längeren oder längsten von dem Gesetze bestimmten Dauer ausgemessen, dieselbe auch<br />
verhältnißmäßig durch eine oder mehrere der im §. 19 aufgezählten Verschärfungsarten<br />
verschärft werden.<br />
§. 52.<br />
Anwendung der Milderungsgründe.<br />
a) Bei der Todesstrafe.<br />
Wenn bei <strong>Verbrechen</strong>, worauf Todesstrafe verhängt ist, Milderungsumstände eintreten,<br />
so wird zwar der Richter das Urtheil nach dem Gesetze schöpfen, sich aber weiters nach den<br />
<strong>über</strong> das Verfahren erlassenen Vorschriften zu benehmen haben. – Wenn jedoch der<br />
Verbrecher zur Zeit des begangenen <strong>Verbrechen</strong>s das Alter von zwanzig Jahren noch nicht<br />
zurückgelegt hat, so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren<br />
Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.<br />
§. 53.<br />
b) in anderen Fällen.<br />
In allen anderen Fällen wird zur Regel festgestellt, daß wegen Milderungsumständen<br />
weder die Art der Strafe noch die gesetzliche Dauer verändert werden kann, sondern die<br />
Strafzeit nur innerhalb des Raumes, den die Gesetze gestatten, zu verkürzen ist.<br />
§. 54.<br />
Außerordentliches Milderungsrecht.<br />
Bei <strong>Verbrechen</strong>, für welche die Strafzeit nicht <strong>über</strong> fünf Jahre bestimmt ist, kann sowohl<br />
der Kerker in einen gelinderen Grad verändert, als die gesetzliche Dauer selbst unter sechs<br />
Monate verkürzt werden, in dem Falle, daß mehrere und zwar solche Milderungsumstände<br />
zusammentreffen, welche mit Grund die Besserung des Verbrechers erwarten lassen.<br />
§. 55.<br />
Veränderung der Strafe.<br />
Auch soll bei <strong>Verbrechen</strong>, deren Strafe nach dem Gesetze nicht <strong>über</strong> fünf Jahre zu<br />
dauern hätte, auf die schuldlose Familie zurückgesehen, und soferne für dieselbe durch die<br />
längere Dauer der Strafe in ihrem Erwerbungsstande wichtiger Schade entstände, kann die<br />
Strafdauer selbst unter sechs Monaten abgekürzet werden, jedoch nur in der Weise, daß die<br />
längere Dauer der Kerkerstrafe durch eine oder mehrere der im §. 19 aufgezählten<br />
Verschärfungen ersetzt werde.<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 18