21.11.2013 Aufrufe

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

§. 51.<br />

b) bei der zeitlichen Kerkerstrafe;<br />

Die zeitliche Kerkerstrafe hingegen soll wegen Erschwerungs-Umständen nach der<br />

längeren oder längsten von dem Gesetze bestimmten Dauer ausgemessen, dieselbe auch<br />

verhältnißmäßig durch eine oder mehrere der im §. 19 aufgezählten Verschärfungsarten<br />

verschärft werden.<br />

§. 52.<br />

Anwendung der Milderungsgründe.<br />

a) Bei der Todesstrafe.<br />

Wenn bei <strong>Verbrechen</strong>, worauf Todesstrafe verhängt ist, Milderungsumstände eintreten,<br />

so wird zwar der Richter das Urtheil nach dem Gesetze schöpfen, sich aber weiters nach den<br />

<strong>über</strong> das Verfahren erlassenen Vorschriften zu benehmen haben. – Wenn jedoch der<br />

Verbrecher zur Zeit des begangenen <strong>Verbrechen</strong>s das Alter von zwanzig Jahren noch nicht<br />

zurückgelegt hat, so ist anstatt der Todes- oder lebenslangen Kerkerstrafe auf schweren<br />

Kerker zwischen zehn und zwanzig Jahren zu erkennen.<br />

§. 53.<br />

b) in anderen Fällen.<br />

In allen anderen Fällen wird zur Regel festgestellt, daß wegen Milderungsumständen<br />

weder die Art der Strafe noch die gesetzliche Dauer verändert werden kann, sondern die<br />

Strafzeit nur innerhalb des Raumes, den die Gesetze gestatten, zu verkürzen ist.<br />

§. 54.<br />

Außerordentliches Milderungsrecht.<br />

Bei <strong>Verbrechen</strong>, für welche die Strafzeit nicht <strong>über</strong> fünf Jahre bestimmt ist, kann sowohl<br />

der Kerker in einen gelinderen Grad verändert, als die gesetzliche Dauer selbst unter sechs<br />

Monate verkürzt werden, in dem Falle, daß mehrere und zwar solche Milderungsumstände<br />

zusammentreffen, welche mit Grund die Besserung des Verbrechers erwarten lassen.<br />

§. 55.<br />

Veränderung der Strafe.<br />

Auch soll bei <strong>Verbrechen</strong>, deren Strafe nach dem Gesetze nicht <strong>über</strong> fünf Jahre zu<br />

dauern hätte, auf die schuldlose Familie zurückgesehen, und soferne für dieselbe durch die<br />

längere Dauer der Strafe in ihrem Erwerbungsstande wichtiger Schade entstände, kann die<br />

Strafdauer selbst unter sechs Monaten abgekürzet werden, jedoch nur in der Weise, daß die<br />

längere Dauer der Kerkerstrafe durch eine oder mehrere der im §. 19 aufgezählten<br />

Verschärfungen ersetzt werde.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 18

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!