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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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h) wenn er, da er leicht entfliehen, oder unentdeckt hätte bleiben können, sich selbst<br />

angegeben und das <strong>Verbrechen</strong> bekannt;<br />

i) wenn er andere, verborgen gewesene Verbrecher entdecket, und zu ihrer Einbringung<br />

Gelegenheit und Mittel an die Hand gegeben hat;<br />

k) wenn er wegen der ohne sein Verschulden verlängerten Untersuchung durch längere<br />

Zeit verhaftet war.<br />

§. 47.<br />

b) aus der Beschaffenheit der That.<br />

Milderungsumstände in Rücksicht auf die Beschaffenheit der That sind:<br />

a) wenn es bei dem Versuche geblieben ist, nach Maß, als der Versuch noch von der<br />

Vollbringung des <strong>Verbrechen</strong>s entfernt gewesen;<br />

b) wenn das <strong>Verbrechen</strong> mit freiwilliger Enthaltung von Zufügung größeren Schadens,<br />

wozu die Gelegenheit offen stand, verübt worden;<br />

c) wenn der aus dem <strong>Verbrechen</strong> entstandene Schade gering ist, oder wenn der<br />

Beschädigte vollkommenen Ersatz oder Genugthuung erhält.<br />

Fünftes H auptstück.<br />

V on A nw endung der E rschw erungs- und M ilderungsum stände<br />

bei B estim m ung der Strafe.<br />

§. 48.<br />

Allgemeine Vorschrift in der Beurtheilung der Erschwerungs- und Milderungsumstände.<br />

Auf Erschwerungsumstände ist nur in so ferne Rücksicht zu nehmen, als dagegen nicht<br />

Milderungsumstände, und eben so auf Milderungsumstände, in so ferne dagegen keine<br />

Erschwerungsumstände vorkommen. Nach Maß, als die einen oder die anderen <strong>über</strong>wiegend<br />

sind, muß davon zur Verschärfung der Strafe Anwendung gemacht werden.<br />

§. 49.<br />

Beschränkung des Verschärfungsrechtes <strong>über</strong>haupt.<br />

Bei Verschärfung kann weder die Art der für jedes <strong>Verbrechen</strong> bestimmten Strafe<br />

geändert, noch dieselbe <strong>über</strong> die gesetzlich angemessene Dauer hinaus verlängert werden.<br />

§. 50.<br />

Insbesondere<br />

a) bei Todes- und lebenslangen Kerkerstrafe;<br />

Bei der Todes- und lebenslangen Kerkerstrafe findet keine Verschärfung Statt.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 17

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