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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 38.<br />

b) im Auslande;<br />

Hat ein Fremder im Auslande das <strong>Verbrechen</strong> des Hochverrathes in Beziehung auf den<br />

österreichischen Staat oder auf den deutschen Bund (§. 58), oder das <strong>Verbrechen</strong> der<br />

Verfälschung österreichischer öffentlicher Creditspapiere oder Münzen begangen (§§. 106-<br />

121), so ist derselbe gleich einem Eingebornen nach diesem Gesetze zu behandeln.<br />

§. 39.<br />

Hat aber ein Fremder im Auslande ein anderes als die im vorstehenden Paragraphe<br />

bezeichneten <strong>Verbrechen</strong> begangen, so ist er bei seiner Betretung im Inlande zwar immer in<br />

Verhaft zu nehmen; man hat sich aber sogleich mit demjenigen Staate, wo er das <strong>Verbrechen</strong><br />

begangen hat, <strong>über</strong> die Auslieferung desselben in Vernehmen zu setzen.<br />

§. 40.<br />

Sollte der auswärtige Staat die Uebernehmung verweigern; so ist gegen den ausländischen<br />

Verbrecher in der Regel nach Vorschrift des gegenwärtigen <strong>Strafgesetz</strong>es vorzugehen. Wenn<br />

aber nach dem <strong>Strafgesetz</strong>e des Ortes, wo er die That begangen hat, die Behandlung gelinder<br />

ausfiele, ist er nach diesem gelinderen Gesetze zu behandeln. Dem Strafurtheile muß noch<br />

die Verweisung nach vollendeter Strafzeit angehängt werden.<br />

§. 41.<br />

Bestehen <strong>über</strong> die gegenseitige Auslieferung von Verbrechern mit auswärtigen Staaten<br />

besondere Verträge, so ist in Gemäßheit derselben vorzugehen.<br />

§. 42.<br />

Recht der Entschädigung gegen den Verbrecher.<br />

Die Strafe des Verbrechers ändert nichts an dem Rechte derjenigen, welche durch das<br />

<strong>Verbrechen</strong> beleidiget, oder beschädiget worden sind, und welchen dafür Genugthuung, oder<br />

Entschädigung von dem Verbrecher seinen Erben, oder aus seinem Vermögen gebührt.<br />

D rittes H auptstück.<br />

V on erschw erenden U m ständen.<br />

§. 43.<br />

Allgemeiner Maßstab der Erschwerungs-Umstände.<br />

Im Allgemeinen ist das <strong>Verbrechen</strong> desto größer, je reifer die Ueberlegung, je<br />

geflissentlicher die Vorbereitung, womit das <strong>Verbrechen</strong> unternommen wird, je größer der<br />

dadurch verursachte Schade, oder die damit verbundene Gefahr ist, je weniger Vorsicht<br />

dawider gebraucht werden kann, oder je mehr Pflichten dadurch verletzet werden.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 15

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