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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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§. 33.<br />

Auch kann in der Regel (§§. 52, 54 und 55) keine andere Strafart <strong>über</strong> den Verbrecher<br />

verhängt werden, als welche in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmt ist. Noch kann die<br />

verwirkte Strafe gegen eine Ausgleichung zwischen dem Verbrecher und dem Beschädigten<br />

aufgehoben werden (§§. 187 und 188).<br />

§. 34.<br />

Vom Zusammentreffen mehrerer <strong>Verbrechen</strong>;<br />

Hat ein Verbrecher mehrere <strong>Verbrechen</strong> begangen, welche Gegenstand der nämlichen<br />

Untersuchung und Aburtheilung sind, so ist er nach jenem, auf welches die schärfere Strafe<br />

gesetzt ist, jedoch mit Bedacht auf die übrigen <strong>Verbrechen</strong> zu bestrafen.<br />

§. 35.<br />

oder von <strong>Verbrechen</strong> mit Vergehen oder Uebertretungen.<br />

Diese Vorschrift muß auch in dem Falle beachtet werden, wenn <strong>Verbrechen</strong> mit<br />

Vergehen oder Uebertretungen zusammentreffen.<br />

Die in den §§. 28 und 29 festgesetzten besonderen Bestimmungen sind jedoch im Falle<br />

eines Zusammentreffens von mehreren <strong>Verbrechen</strong> oder von <strong>Verbrechen</strong> mit Vergehen<br />

oder Uebertretungen nebst der sonstigen gesetzlichen Strafe auch dann in Anwendung zu<br />

bringen, wenn auch nur eine der zusammentreffenden strafbaren Handlungen durch den<br />

Inhalt einer Druckschrift begangen wurde. – Ebenso ist in dem Falle, wenn auch nur auf<br />

eine dieser zusammentreffenden strafbaren Handlungen in diesem, oder einem anderen<br />

Gesetze eine Geldstrafe oder eine der im §. 240, lit. b) und c), bestimmten Strafen festgesetzt<br />

ist, nebst der sonstigen gesetzlichen jedenfalls auch diese besondere Strafe gegen den<br />

Schuldigen zu verhängen.<br />

§. 36.<br />

Von <strong>Verbrechen</strong> der Unterthanen im Auslande.<br />

Wegen <strong>Verbrechen</strong>, die ein Unterthan des österreichischen Kaiserthums im Auslande<br />

begangen hat, ist er bei seiner Betretung im Inlande nie an das Ausland auszuliefern, sondern<br />

ohne Rücksicht auf die Gesetze des Landes, wo das <strong>Verbrechen</strong> begangen worden, nach<br />

diesem <strong>Strafgesetz</strong>e zu behandeln.<br />

Ist er jedoch für diese Handlung bereits im Auslande gestraft worden, so ist die erlittene<br />

Strafe in die nach diesem <strong>Strafgesetz</strong>e zu verhängende einzurechnen.<br />

In keinem Falle sind Urtheile ausländischer Strafbehörden im Inlande zu vollziehen.<br />

§. 37.<br />

Von <strong>Verbrechen</strong> der Fremden<br />

a) im Inlande;<br />

Auch <strong>über</strong> einen Fremden, der im österreichischen Staatsgebiete ein <strong>Verbrechen</strong> begeht,<br />

ist nur nach gegenwärtigem Gesetze das Urtheil zu fällen (§. 41).<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 14

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