[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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§. 33.<br />
Auch kann in der Regel (§§. 52, 54 und 55) keine andere Strafart <strong>über</strong> den Verbrecher<br />
verhängt werden, als welche in dem gegenwärtigen Gesetze bestimmt ist. Noch kann die<br />
verwirkte Strafe gegen eine Ausgleichung zwischen dem Verbrecher und dem Beschädigten<br />
aufgehoben werden (§§. 187 und 188).<br />
§. 34.<br />
Vom Zusammentreffen mehrerer <strong>Verbrechen</strong>;<br />
Hat ein Verbrecher mehrere <strong>Verbrechen</strong> begangen, welche Gegenstand der nämlichen<br />
Untersuchung und Aburtheilung sind, so ist er nach jenem, auf welches die schärfere Strafe<br />
gesetzt ist, jedoch mit Bedacht auf die übrigen <strong>Verbrechen</strong> zu bestrafen.<br />
§. 35.<br />
oder von <strong>Verbrechen</strong> mit Vergehen oder Uebertretungen.<br />
Diese Vorschrift muß auch in dem Falle beachtet werden, wenn <strong>Verbrechen</strong> mit<br />
Vergehen oder Uebertretungen zusammentreffen.<br />
Die in den §§. 28 und 29 festgesetzten besonderen Bestimmungen sind jedoch im Falle<br />
eines Zusammentreffens von mehreren <strong>Verbrechen</strong> oder von <strong>Verbrechen</strong> mit Vergehen<br />
oder Uebertretungen nebst der sonstigen gesetzlichen Strafe auch dann in Anwendung zu<br />
bringen, wenn auch nur eine der zusammentreffenden strafbaren Handlungen durch den<br />
Inhalt einer Druckschrift begangen wurde. – Ebenso ist in dem Falle, wenn auch nur auf<br />
eine dieser zusammentreffenden strafbaren Handlungen in diesem, oder einem anderen<br />
Gesetze eine Geldstrafe oder eine der im §. 240, lit. b) und c), bestimmten Strafen festgesetzt<br />
ist, nebst der sonstigen gesetzlichen jedenfalls auch diese besondere Strafe gegen den<br />
Schuldigen zu verhängen.<br />
§. 36.<br />
Von <strong>Verbrechen</strong> der Unterthanen im Auslande.<br />
Wegen <strong>Verbrechen</strong>, die ein Unterthan des österreichischen Kaiserthums im Auslande<br />
begangen hat, ist er bei seiner Betretung im Inlande nie an das Ausland auszuliefern, sondern<br />
ohne Rücksicht auf die Gesetze des Landes, wo das <strong>Verbrechen</strong> begangen worden, nach<br />
diesem <strong>Strafgesetz</strong>e zu behandeln.<br />
Ist er jedoch für diese Handlung bereits im Auslande gestraft worden, so ist die erlittene<br />
Strafe in die nach diesem <strong>Strafgesetz</strong>e zu verhängende einzurechnen.<br />
In keinem Falle sind Urtheile ausländischer Strafbehörden im Inlande zu vollziehen.<br />
§. 37.<br />
Von <strong>Verbrechen</strong> der Fremden<br />
a) im Inlande;<br />
Auch <strong>über</strong> einen Fremden, der im österreichischen Staatsgebiete ein <strong>Verbrechen</strong> begeht,<br />
ist nur nach gegenwärtigem Gesetze das Urtheil zu fällen (§. 41).<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 14