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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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Strafe bei der höheren Behörde, an welche das Urtheil im Berufungswege gelangt ist,<br />

angesehen werden.<br />

§ 531.<br />

Durch die Verjährung.<br />

Durch die Verjährung erlischt Untersuchung und Strafe, wenn der Schuldige von dem<br />

Zeitpuncte der begangenen strafbaren Handlung oder in dem Falle, wenn er deßhalb schon<br />

in Untersuchung gezogen worden ist, von der Zeit des Urtheiles, wodurch er rechtskräftig<br />

freigesprochen wurde, an zu rechnen, in der vom gegenwärtigen Gesetze bestimmten Zeit<br />

von einem inländischen Strafgerichte nicht in Untersuchung gezogen worden ist. Die<br />

Verjährung wird daher unterbrochen, wenn gegen den Thäter als Angeschuldigten eine<br />

Vorladung, ein Vorführungs- oder Verhaftsbefehl erlassen, oder wenn er als solcher bereit<br />

vernommen oder verhaftet, oder mittelst der Nachtheile oder durch Steckbriefe verfolgt<br />

worden war.<br />

Nebstbei darf aber der Thäter, um auf die Verjährung Anspruch machen zu können:<br />

a) aus dem Vergehen oder der Uebertretung keinen Nutzen mehr in Händen haben,<br />

ferner muß er,<br />

b) soweit es die Natur der strafbaren Handlung zugibt, Erstattung geleistet haben, welche<br />

Bedingung daher bei den Vergehen und Uebertretungen gegen die Sicherheit der Ehre nicht<br />

erforderlich ist, und<br />

c) in der zur Verjährung bestimmten Zeit weder ein <strong>Verbrechen</strong>, noch ein Vergehen oder<br />

eine Uebertretung begangen haben.<br />

§. 532.<br />

Zeit der Verjährung bei Vergehen und Uebertretungen.<br />

Die Zeit der Verjährung ist, in soweit nicht in dem Gesetze bei einzelnen Fällen eine<br />

kürzere Frist für die Geltendmachung des Klagerechtes insbesondere festgesetzt ist, bei<br />

Vergehen und Uebertretungen, worauf im Gesetze als höchste Strafe Arrest des ersten<br />

Grades ohne Verschärfung oder eine Geldstrafe bis fünfzig Gulden festgesetzt ist, drei<br />

Monate; wo Arrest des ersten Grades mit Verschärfung, oder eine Geldstrafe bis<br />

zweihundert Gulden bestimmt ist, sechs Monate; bei den sämmtlichen schwerer verpönten<br />

Vergehen und Uebertretungen, wie auch, wo Verlust von Rechten und Befugnissen als Strafe<br />

gesetzt ist, ein volles Jahr.<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 131

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