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[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login

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ieten, und nach Untersuchung jene Strafe zu verhängen, die sie nach den Umständen zu<br />

einem wirksamen Erfolge am zweckmäßigsten erachten.<br />

V ierzehntes H auptstück.<br />

V on E rlöschung der V ergehen und U ebertretungen und ihrer Strafen.<br />

§. 526.<br />

Erlöschung der Vergehen und Uebertretungen und ihrer Strafen.<br />

Die in diesem <strong>Strafgesetz</strong>e vorkommenden Vergehen und Uebertretungen und ihre<br />

Strafen erlöschen durch den Tod des Schuldigen; durch die vollstreckte Strafe, durch<br />

Erlassung derselben, und durch Verjährung.<br />

§. 527.<br />

Durch den Tod des Schuldigen.<br />

Der Tod des Schuldigen hebt alle Untersuchung auf, und wenn bereits ein Urtheil<br />

ergangen ist, auch alle Wirkung desselben; außer in soferne dadurch auf Ersatz oder<br />

Entschädigung erkannt worden.<br />

§. 528.<br />

Durch die vollstreckte Strafe.<br />

Die vollstreckte Strafe tilgt Vergehen und Uebertretungen (§. 225).<br />

§. 529.<br />

Durch Erlassung der Strafe.<br />

Die Erlassung der Strafe, soweit dieselbe von der dazu berufenen öffentlichen Behörde<br />

oder von dem dazu berechtigten Ankläger nachgesehen worden, hat mit der vollstreckten<br />

Strafe gleiche Wirkung.<br />

§. 530.<br />

Zu allen denjenigen Fällen, wo die strafgerichtliche Verfolgung eines Vergehens oder<br />

einer Uebertretung nur auf Verlangen eines Betheiligten stattfinden darf, soll derjenige<br />

welcher nach dem Gesetze diesen Ansuchen zu stellen hat, hierzu nicht mehr berechtigt<br />

seyn, wenn er die ihm bekannt gewordene strafbare Handlung ausdrücklich verziehen, oder<br />

von der Zeit an, wo ihm die strafbare Handlung bekannt geworden ist, durch sechs Wochen<br />

dar<strong>über</strong> nicht Klage geführt hat, oder wenn die strafbare Handlung bereits durch Verjährung<br />

erloschen ist. Wenn jedoch der zur Anklage Berechtigte sein Ansuchen um Bestrafung noch<br />

vor der Kundmachung des Urtheiles an den Untersuchten widerruft, so hat es von jeder<br />

weiteren Untersuchung und strafgerichtlichen Verhandlung sowohl, als auch von jeder<br />

Wirkung des etwa bereits gefällten Urtheiles abzukommen; findet dagegen ein solcher<br />

Widerruf erst nach erfolgter Kundmachung des wenn auch noch nicht rechtskräftigen<br />

Urtheiles Statt, so kann derselbe in der Regel (§. 503) nur als ein Grund zur Milderung der<br />

1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 130

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