[Österreichisches] Strafgesetz über Verbrechen ... - GMG Login
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ieten, und nach Untersuchung jene Strafe zu verhängen, die sie nach den Umständen zu<br />
einem wirksamen Erfolge am zweckmäßigsten erachten.<br />
V ierzehntes H auptstück.<br />
V on E rlöschung der V ergehen und U ebertretungen und ihrer Strafen.<br />
§. 526.<br />
Erlöschung der Vergehen und Uebertretungen und ihrer Strafen.<br />
Die in diesem <strong>Strafgesetz</strong>e vorkommenden Vergehen und Uebertretungen und ihre<br />
Strafen erlöschen durch den Tod des Schuldigen; durch die vollstreckte Strafe, durch<br />
Erlassung derselben, und durch Verjährung.<br />
§. 527.<br />
Durch den Tod des Schuldigen.<br />
Der Tod des Schuldigen hebt alle Untersuchung auf, und wenn bereits ein Urtheil<br />
ergangen ist, auch alle Wirkung desselben; außer in soferne dadurch auf Ersatz oder<br />
Entschädigung erkannt worden.<br />
§. 528.<br />
Durch die vollstreckte Strafe.<br />
Die vollstreckte Strafe tilgt Vergehen und Uebertretungen (§. 225).<br />
§. 529.<br />
Durch Erlassung der Strafe.<br />
Die Erlassung der Strafe, soweit dieselbe von der dazu berufenen öffentlichen Behörde<br />
oder von dem dazu berechtigten Ankläger nachgesehen worden, hat mit der vollstreckten<br />
Strafe gleiche Wirkung.<br />
§. 530.<br />
Zu allen denjenigen Fällen, wo die strafgerichtliche Verfolgung eines Vergehens oder<br />
einer Uebertretung nur auf Verlangen eines Betheiligten stattfinden darf, soll derjenige<br />
welcher nach dem Gesetze diesen Ansuchen zu stellen hat, hierzu nicht mehr berechtigt<br />
seyn, wenn er die ihm bekannt gewordene strafbare Handlung ausdrücklich verziehen, oder<br />
von der Zeit an, wo ihm die strafbare Handlung bekannt geworden ist, durch sechs Wochen<br />
dar<strong>über</strong> nicht Klage geführt hat, oder wenn die strafbare Handlung bereits durch Verjährung<br />
erloschen ist. Wenn jedoch der zur Anklage Berechtigte sein Ansuchen um Bestrafung noch<br />
vor der Kundmachung des Urtheiles an den Untersuchten widerruft, so hat es von jeder<br />
weiteren Untersuchung und strafgerichtlichen Verhandlung sowohl, als auch von jeder<br />
Wirkung des etwa bereits gefällten Urtheiles abzukommen; findet dagegen ein solcher<br />
Widerruf erst nach erfolgter Kundmachung des wenn auch noch nicht rechtskräftigen<br />
Urtheiles Statt, so kann derselbe in der Regel (§. 503) nur als ein Grund zur Milderung der<br />
1852-05-27 <strong>Strafgesetz</strong> 130